Gerne zu Ihrem Fall:
Im Prinzip sind Kamine oder auch nur ein Kamin nicht sondereigentumsfähig, so dass auch deren Instandsetzung bzw. Instandhaltung (nebst Kosten) Sache der Wohnungseigentümer nach Verteilerschlüssel in der Teilungserklärung (TE) oder Gemeinschaftsordnung (GO) ist. So § 16 II WEG.
Sie schildern aber den eher ungewöhnlichen Fall, dass mehrere Kamine jeweils "paarweise gebündelt" angeschlossen und genutzt werden.
Wenn es dazu (also der paarweisen "Bündelung") eine Regelung zur Gesamtheit in der GO gibt, hat die Vorrang, selbst wenn ein konkreter Kamin nicht genutzt würde. Etwa vergleichbar mit einem System mehrerer Aufzüge , das nicht immer von allen gleich bzw. gar nicht genutzt wird.
Wenn das nicht der Fall ist, sehe ich zwei Alternativen, die - mangels spezifischer gesetzlicher Regelung im WEG - abgewogen werden müssen.
(a) Wenn die Bündelung bautechnisch von Anfang an paarweise gewollt und nach der TE auch so umgesetzt und im übrigen auch vergleichbar ausgeführt wurde, sehe ich die Gemeinschaft der WE als Gesamtheit in der Pflicht, wie etwa bei Personenaufzuganlagen in größeren Objekten.
(b) Wenn es da bautechnisch gewollte oder bedinge Unterschiede gibt, die mit der Gemeinschaft der WE vernünftigerweise untereinander nicht kompatibel sind, wäre Sie und der Eigentümer unter Ihnen für Ihren speziellen Anschluss an in Sondereigentum in der Pflicht, und zwar je 1/2.
Wie auch immer - ich neige zu (b) - werden Sie die Zustimmung der WE benötigen, wenn die Erhöhung des Kamins um 50 cm als eine nicht unwesentliche bauliche Veränderung wahrgenommen wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Sehr geehrter Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer,
Vielen Dank für die Rasche Antwort!
Die Hausverwaltung meinte auch, dass Sie mich nicht hindern könnte, falls ich von mir aus den Kamin erhöhe, da ich sonst auch die Versammlung aller Eigentümer bezahlen müsste und ich ständig neue Fristen meiner Stadt bekomme zur Erledigung des Kamins. Wie gesagt, es betrifft ja nur mich und dem Eigentümer unten. Hätte er einen neuen DLE gekauft, dann müsste wohl ich auch mit zahlen. Ich sehe es nur nicht ein, selber die Kosten zu tragen und falls der Eigentümer unter mir einen neuen DLE kauft, die Probleme plötzlich nicht mehr hat, da ich es schon bezahlt habe.
Also so wie ich das nun rausgelesen habe, muss der Eigentümer unter mir mit bezahlen, sprich die Rechnung durch 2?
Vielen Dank und ein Schönen Abend
CroBoy83
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Ja, ich würde den Ball unter Ihnen Beiden flach halten und auch nicht unbedingt die Sache als nicht unwesentliche bauliche Veränderung anmelden wollen.
MfG
Burgmer, RA