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Kaminerhöhung wer muss alles zahlen?

21. Juli 2023 20:07 |
Preis: 66,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


22:10

Zusammenfassung

Im Prinzip sind Kamine oder auch nur ein Kamin nicht sondereigentumsfähig, so dass auch deren Instandsetzung bzw. Instandhaltung (nebst Kosten) Sache der Wohnungseigentümer nach Verteilerschlüssel in der Teilungserklärung (TE) oder GemeinschaftsO (GO) ist. So § 16 II WEG.
Aber: Es kommt darauf an!

Guten Tag!

Ich habe folgendes Problem und zwar besitze ich eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus. Bei der letzten Renovierung musste ich mir einen neuen Durchlauferhitzer kaufen, da der alte schon über 20 Jahre alt war. Der Schornsteinfeger, der die Abnahme gemacht hat, hat mir eine negative Kaminberechnung ausgestellt, da der Kamin zu wenig Zug hat bzw laut den neuen Vorschriften nicht mehr ausreicht. Ich habe Ihn gefragt was für ne Lösung es gäbe und er meinte man müsste den Kamin um ca 50cm erhöhen.

Da der Nachbar unter mir bzw. die Eigentümer auch an dem Kamin dran hängen also nur wir zwei, müsste ja der Eigentümer unten sich bei den Kosten beteiligen oder? Auch wenn er noch den alten Boiler dran hat. Der Kamin ist ja Gemeinschaftseigentum also nur von und zwei nehme ich mal an?!

Die Eigentümer von unten meinten, wir müssen das mit der Hausverwaltung klären lassen und ggf. Abstimmen lassen ob das so gemacht werden darf. Aber die anderen Eigentümer können doch nicht über mein Kamin entscheiden und das gemacht werden darf oder nicht, es MUSS ja so oder so gemacht werden, da ich sonst den Durchlauferhitzer nicht in Betrieb nehmen darf.

Nun meine Frage nochmal: Muss der Eigentümer sich an den Kosten beteiligen an der Kaminerhöhung? Es sind nur 2 Parteien die den Kamin benutzen, die anderen Wohnungen haben wieder separat einen Kamin.

Vielen Dank für die Antwort und Grüße

CroBoy83



21. Juli 2023 | 21:12

Antwort

von


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Gerne zu Ihrem Fall:

Im Prinzip sind Kamine oder auch nur ein Kamin nicht sondereigentumsfähig, so dass auch deren Instandsetzung bzw. Instandhaltung (nebst Kosten) Sache der Wohnungseigentümer nach Verteilerschlüssel in der Teilungserklärung (TE) oder Gemeinschaftsordnung (GO) ist. So § 16 II WEG.

Sie schildern aber den eher ungewöhnlichen Fall, dass mehrere Kamine jeweils "paarweise gebündelt" angeschlossen und genutzt werden.

Wenn es dazu (also der paarweisen "Bündelung") eine Regelung zur Gesamtheit in der GO gibt, hat die Vorrang, selbst wenn ein konkreter Kamin nicht genutzt würde. Etwa vergleichbar mit einem System mehrerer Aufzüge , das nicht immer von allen gleich bzw. gar nicht genutzt wird.

Wenn das nicht der Fall ist, sehe ich zwei Alternativen, die - mangels spezifischer gesetzlicher Regelung im WEG - abgewogen werden müssen.

(a) Wenn die Bündelung bautechnisch von Anfang an paarweise gewollt und nach der TE auch so umgesetzt und im übrigen auch vergleichbar ausgeführt wurde, sehe ich die Gemeinschaft der WE als Gesamtheit in der Pflicht, wie etwa bei Personenaufzuganlagen in größeren Objekten.

(b) Wenn es da bautechnisch gewollte oder bedinge Unterschiede gibt, die mit der Gemeinschaft der WE vernünftigerweise untereinander nicht kompatibel sind, wäre Sie und der Eigentümer unter Ihnen für Ihren speziellen Anschluss an in Sondereigentum in der Pflicht, und zwar je 1/2.

Wie auch immer - ich neige zu (b) - werden Sie die Zustimmung der WE benötigen, wenn die Erhöhung des Kamins um 50 cm als eine nicht unwesentliche bauliche Veränderung wahrgenommen wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 21. Juli 2023 | 21:42

Sehr geehrter Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer,

Vielen Dank für die Rasche Antwort!

Die Hausverwaltung meinte auch, dass Sie mich nicht hindern könnte, falls ich von mir aus den Kamin erhöhe, da ich sonst auch die Versammlung aller Eigentümer bezahlen müsste und ich ständig neue Fristen meiner Stadt bekomme zur Erledigung des Kamins. Wie gesagt, es betrifft ja nur mich und dem Eigentümer unten. Hätte er einen neuen DLE gekauft, dann müsste wohl ich auch mit zahlen. Ich sehe es nur nicht ein, selber die Kosten zu tragen und falls der Eigentümer unter mir einen neuen DLE kauft, die Probleme plötzlich nicht mehr hat, da ich es schon bezahlt habe.

Also so wie ich das nun rausgelesen habe, muss der Eigentümer unter mir mit bezahlen, sprich die Rechnung durch 2?

Vielen Dank und ein Schönen Abend

CroBoy83

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Juli 2023 | 22:10

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Ja, ich würde den Ball unter Ihnen Beiden flach halten und auch nicht unbedingt die Sache als nicht unwesentliche bauliche Veränderung anmelden wollen.
MfG
Burgmer, RA

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