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Käufer will Autotausch rückgängig machen - nach Tausch angebl. Motorschaden

| 4. September 2022 01:08 |
Preis: 49,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo und guten Abend. Ich bitte um Hilfe bei folgendem, heute aufgetretenem "Problem" und bedanke mich im Voraus für eine zeitnahe Antwort. Ich habe die Käufer und die Autos aufgrund einer Identifikation mit Buchstaben anstatt mit Namen versehen:

- Herr A = das bin ich
- Auto A1 = das ist mein Auto, 20 Jahre alt, ca. 113.000 km gelaufen

- Herr B = das ist der "Käufer" oder die "Gegenseite"
- Auto B1 = das ist sein Auto, 17 Jahre alt, ca. 211.000 km gelaufen
- Frau B = ist die Frau von Herrn B

Beide Fahrzeuge haben eine gültige HU/AU, sind fahrbereit und haben den Ort des Tauschgeschäftes (pünktlich zur vereinbarten Zeit) auf eigener Achse erreicht.

Los geht's.

Herr A möchte privat sein Auto A1 mit dem Auto B1 des Herrn B tauschen. Kontaktaufnahme war über ein bekanntes Kleinanzeigenportal. Beide sind gute 120km von einander entfernt und treffen sich auf einem Parkplatz "auf der Hälfte der Strecke" (60km Autobahn), um die Autos an einem Samstag zu tauschen.

Herr A zeigt Herrn B das Auto A1, zeigt ihm die Kratzer, sagt, dass die Klimaanlage befüllt werden sollte und die Sitzheizung auf der Fahrerseite ab und zu nicht funktioniert (wahrscheinlich Wackelkontakt) und macht mit ihm eine Probefahrt. Herr B wollte nicht persönlich fahren, agierte als Beifahrer und Herr A zeigte ihm alles.

Alles schick, das Auto A1 läuft gut / problemlos und Herr B freut sich. Dann zeigt Herr B das Auto B1 nun Herrn A. Unter anderem sagt er, dass angeblich das Auto durchrepariert sei und auch einen Austauschmotor "vor ca. 100.000km" bekommen habe - so laut Vorbesitzer. Herr A nahm das zur Kenntnis und macht gemeinsam mit Herrn B mit dem Auto B1 eine Probefahrt. Zudem sagte Herr A, dass Auto A1 vom Vorbesitzer eine komplette Motorüberholung (Motorrevision) bekommen hat, was Herr A in Nachrichten von einem bekannten Anzeigenportal nachweisen kann.

Hier war dann auch alles schick, beide stimmten einvernehmlich einem Tausch zu und beide Parteien machten dann die Kaufverträge (eigentlich Tauschverträge). Dazu wurden zwei offizielle Kaufverträge des ADAC genommen und der Kaufpreis durchgestrichen. Eine Kopie für den Tausch von Auto A1 mit B1 und eine Kopie für den Tausch von Auto B1 mit Auto A1. Jeder Vertragspartner hatte somit 2 Verträge.

Neben dem durchgestrichenen Kaufpreisfeld und unter "Sonstiges" wurde vermerkt: "Auto A1 wird gg Auto B1 (1:1) getauscht..." (und umgekehrt natürlich). Der offizielle "Privat an Privat" ADAC-Kaufvertrag (kann man jederzeit auf der ADAC-Homepage downloaden) schließt eine Sachmängelhaftung oben gleich unter den Käufer- / Verkäuferdaten aus: "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie für Mängel an digitalen Produkten und an Waren mit digitalen Elementen verkauft. ... (weiter im Text...) ... ggf. bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel... werden ebenso wie ggf. bestehende Garantieansprüche an den Käufer abgetreten.". Die Durchführung der Probefahrten von beiden Autos wurde allerdings nicht explizit auf den (Kauf-)Verträgen aufgeführt.

Nachdem von beiden Parteien die Kaufverträge unterschrieben wurden, haben Herr A und Herr B alle Fahrzeugpapiere und die Fahrzeuge getauscht. Beide haben sich verabschiedet und sind nach Hause gefahren. Vorher sagte Herr A freundlich zu Herrn B, dass er mit dem (kleinen) Auto nicht so heizen soll, weil es vorher immer behutsam gefahren wurde.

Nach ca. 15 Minuten meldet sich Herr B auf einmal bei Herrn A per WhatsApp-Sprachnachricht und sagt, dass die Motorkontrollleuchte angegangen wäre und was er nun machen sollte. Anm.: Bei dem Fahrzeug A1 leuchtet diese Lampe zum Beispiel auch, wenn zu wenig Öl im Ölkreislauf ist und ein "Schaltmotor" (Aktuator), der für das Automatikgetriebe zuständig ist oder der Turbolader nicht richtig mit Öl versorgt wird.

Herr A sagte Herrn B, er möge 1. nicht so schnell fahren und 2. gleich anhalten und unverzüglich den Ölstand kontrollieren und ggf. Öl nachzufüllen. Angeblich stünde Herr B auf einem Rastplatz, fuhr aber dann ohne Öl nachzufüllen weiter. Nach weiteren ca. 15 Minuten meldete sich Herr B wieder beim Herrn A, dass der Wagen ruckelt, kaum schaltet und sich wie ein "Schraubensack" anhöre und er noch weitere 5km bis nach Hause habe (ohne Öl nachzufüllen!). Er würde weiterfahren, kann aber angeblich gerade kein Öl nachfüllen, weil keine Möglichkeit zum Kauf auf dem Weg bestünde.

Zu Hause angekommen, meldete sich die Frau des Herrn B bei Herrn A per WhatsApp-Nachricht mit der Aussage, dass der Tausch sofort rückgängig gemacht werden soll. Daraufhin rief Herr A bei Herrn B an. Es meldete sich völlig erzürnt die Frau des Herrn B. Herr A bat "Frau B", dass sie in einem ruhigen Ton mit Herrn A redet und sich bitte erst einmal beruhigen möchte. Sie sagte u.a., dass sie den Tausch umgehend rückgängig machen will und "bis heute Abend das (alte, also getauschte) Auto (B1) hier zu Hause wieder auf dem Hof steht"!

Das brachte Frau B natürlich noch mehr auf und Herr A bat Frau B, mit Herrn B zu sprechen. Sie reichte den Hörer weiter. Herr B war relativ gefasst und ruhig. Das Telefon war hörbar auf "laut" gestellt. Herr A sagte ihm, dass er den Ölstand nun endlich kontrollieren und ggf. soweit Öl auffüllen sollte, bis der Ölstand am Peilstab zur Hälfte bedeckt ist.

Angeblich machte Herr B das während des Telefonates und startete den Motor. Herr B sagte, dass der Motor unrund läuft, die gelbe Lampe nicht ausgeht und das Auto nicht schaltet.

Herr A sagte nun Herrn B, dass er 4 Monate vorher das Fahrzeug erworben hat und seitdem keine Probleme auftraten, weil ja auch eine komplette Motorrevision (für 1400 Euro) beim Vorsitzer stattgefunden hat. Schließlich sei er ja zudem problemlos die 60km Autobahn gefahren UND die Probefahrt war ja auch ohne Probleme und vor allem OHNE jegliche Motorgeräusche und Beanstandungen des Herrn B.

Beide Parteien sind nun so verblieben, dass Herr B das Auto A1 erst einmal abkühlen lässt, den Ölstand kontrolliert und dann korrekt Öl nachfüllt. Bis dato erstmal Ruhe. Das war am Samstagnachmittag. Mit Auto B1 ist erstmal soweit alles okay, was auch nicht Bestandteil der folgenden Fragen sein wird.

>>> FRAGEN: Kann Herr B nun den verlangen, den Fahrzeugtausch rückgängig zu machen? Es handelt sich um kein Kaufgeschäft, sondern um ein Tauschgeschäft. Das Auto A1 lief - bis Herr B es nach Hause fuhr, einwandfrei (was Herr B bei der Probefahrt auch (be)merkte).
Muss Herr A das nun defekte Auto A1 zurücknehmen, das Auto B1 zurückgeben und den Tausch rückgängig machen? Die Sachmängelhaftung ja wurde anfangs bereits im Kaufvertrag ausgeschlossen (siehe oben). Wer kommt für etwaig entstehende Kosten (z.B. für eine evtl. Reparatur beim Auto A1) oder eine evtl. Rückführung des Autos A1 zu Herrn A auf?

Herr B ignorierte signifikant und beharrlich alle von Herrn A gegebenen Tipps. Herrn A als Eigentümer des Autos A1 waren Mängel definitiv nicht bekannt, denn das Auto lief bis dato ja problemlos und vor allem auch ohne Defekte. Es wurde nichts verschwiegen und eine arglistige Täuschung hat keinesfalls stattgefunden (Anm.: Ausdruck wurde bei Recherche im Internet gefunden.).

>>> UPDATE, 21.15 Uhr:

Herr B droht nun Herrn A mit Anzeige bei der Polizei und Besuch beim Anwalt massiv per WhatsApp. Herr A bittet Herrn B sich beruhigen und ihn nicht unter Druck zu setzen und keine Drohungen auszusprechen. Herr B war angeblich am späten Samstagnachmittag / fast Abend in einer Werkstatt (mit dem ja achso kaputten und angeblich nicht mehr fahrbereiten Auto A1) und es wurde ihm dort angeblich ein Motorschaden attestiert. Wie geht das, wenn das Auto ja einen Motorschaden hat(te) und nicht mehr fahrbereit war und dann noch ohne Trailer???

Herr A verwies freundlich auf die rechtsgültig abgeschlossenen Kaufverträge, die durchgeführten problemlosen Probefahrten, den Ausschluss der Sachmängelhaftung in den Verträgen, der einvernehmlichen Zustimmung von beiden Seiten zum Tausch und natürlich mehrfach, dass Herr B nach dem Leuchten der Motorkontrollleuchte weit über 40km auf der Autobahn mit wahrscheinlich unzureichend Öl - oder zumindest einem anderen Fehler gefahren ist. Herr B oder Frau B (das ist so nicht eindeutig via WhatsApp-Textnachricht zu bestimmen) droht weiter mit Polizei und Anwalt und er / sie will die "harte Tour". Herr A bat darum, doch nicht zu drohen und dies auch zu unterlassen, bei der Wahrheit zu bleiben und sagte, dass er am folgenden Montag nun den Fall seinem Anwalt übergeben wird und diese Konversation nun beendet wird.

Was kann Herr A nun machen???

Vielen Dank für Ihre Hilfe. MfG

4. September 2022 | 08:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Unabhängig davon, wie leichtsinnig sich Herr B verhalten hat, muss man zunächst ein gewisses Verständnis haben, wenn die Gegenseite "Betrug" wittert, wenn das gekaufte bzw. ertauschte Fahrzeug bereits auf dem Heimweg auseinanderfliegt. Bereits das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte verursacht ja in dieser Hinsicht meist ein schlechtes Gefühl.

Aus rechtlicher Sicht ist es so, dass die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag (rechtlich wird der Tausch im Ergebnis wie ein Kauf behandelt, § 480 BGB) ausgeschlossen wurde.

Damit haften Sie tatsächlich gem. § 444 BGB nur, wenn Sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen haben.

Letzteres scheint es nun überhaupt nicht gegeben zu haben und nach Ihren Angaben haben Sie auch nichts verschwiegen, sondern den Käufer wahrheitsgemäß aufgeklärt.

In dem Fall haben Sie grds. wenig zu befürchten, denn der Käufer muss Ihnen nachweisen, dass ein (offenbarungspflichtiger) Mangel bei der Übergabe vorlag, Sie diesen kannten und bewusst verschwiegen haben.

Da Sie das Fahrzeug ja nur 4 Monate besessen haben und ggf. auch ein Mangel vorliegen könnte, den bereits der Vorbesitzer verschwiegen und von Ihnen unentdeckt geblieben ist, könnte ja auch ein Anspruch gegen den Vorbesitzer bestehen, weshalb im Kaufvertrag bereits entsprechende Ansprüche abgetreten werden. Wenn Sie hier nichts Negatives befürchten, können Sie ja auch entsprechend auf den Vorbesitzer verweisen und auf die Abtretung hinweisen und anbieten, diese im Zweifel auch noch einmal konkret zu erklären. Anstelle von B würde ich sowieso alles daran setzen, den Voreigentümer zu kontaktieren, um herauszufinden, ob dieser Ihnen Mängel offenbart hat, die dann von Ihnen verschwiegen wurden.

Allerdings ist es im jetzigen Stadium auch nicht unbedingt zu empfehlen, zu viele Angaben zu machen, um sich zu "rechtfertigen".

Auf jeden Fall sollten Sie die Anzeigen und sämtlichen Schriftverkehr (WA) so speichern, dass er auch bei einem Handyverlust nicht verloren geht (ich spreche da aus vielfacher Erfahrung…).

Ansonsten können Sie dann eigentlich erst einmal nur der Dinge harren, die da kommen.

Wenn Sie Sorge haben, dass am Ende doch etwas an Ihnen hängenbleiben könnte, können Sie sich natürlich auch auf eine Rückabwicklung einlassen. In dem Fall sollte man vorher die Konditionen vereinbaren. Die Gegenseite wird vermutlich erwarten, dass Sie B1 vorbeibringen, A1 abholen und Reparaturkosten natürlich Ihre Sache sind. Ein gutes Geschäft dürfte anders aussehen und in Kenntnis dessen, dass die Beweislast bei B liegt, ließe sich hier sicherlich auch im Vergleichswege etwas besseres aushandeln.
Erst einmal mag B einmal eine aussagekräftige Diagnose des Mangels vorlegen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen und dass B (bzw. Frau B) sich wieder beruhigt.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2022 | 09:43

Guten Tag Herr Alpers,

vielen Dank für Ihre Antwort. Selbstverständlich versetzt sich Herr A auch auch in die Lage von Herrn und Frau B. Und natürlich ist für Herrn A die Situation mehr als belastend, da er mit reinem Gewissen und bestem Wissen das Auto A1 getauscht hat.

Herr A ist als (technischer Laie und kein Fachmann) davon ausgegangen, dass der Vorbesitzer den Motor des Autos A1 ordnungsgemäß instandgesetzt hat, was er ja in der Annonce und später auch im Nachrichtenverkehr mehrfach bestätigt hat. Alle Beweise sind bereits gesichert und teils ausgedruckt.

Es ist schon sehr unangenehm für Herrn A, dass das Auto A1 - was ja bisher tadellos und ohne Probleme lief und auch alle Fahrten (selbst die 60km Autobahn) ganz normal gemeistert hat - ca. 15 Minuten nach dem Tausch (eventuell bei / durch unsachgemäße/r Behandlung) plötzlich eine wahrscheinlichen Defekt aufweist.

Zudem hat Herr A beim Tausch auf vorliegende Mängel (Kratzer, Klimaanlage, Sitzheizung) den Herrn B ordnungsgemäß hingewiesen. Dieser Sachstand war aktuell, ohne irgendetwas zu verheimlichen oder bewusst zu verschweigen. Wie denn auch, wenn das Auto A1 problemlos und ohne "Mucken" seit 4 Monaten fuhr...

Im ADAC-Kaufvertrag wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Zuvor hat sich Herr A damit auch nicht auseinandergesetzt, was so alles in einem Kaufvertrag steht. Denn er hat sich darauf verlassen, dass ein offizieller Kaufvertrag vom ADAC in der Schriftform erst einmal rechtlich so abgesichert ist, dass es keine Probleme gibt / geben sollte. Wie bereits erwähnt, wurde nichts durch Herrn A verschwiegen oder er hat wissentlich Herrn B arglistig getäuscht. Dies liegt Herrn A völlig fern.

Herr A wird zeitnah den Vorbesitzer von Auto A1 kontaktieren und versuchen, noch einmal mehr oder genauere Informationen zur Instandsetzung des Motors zu bekommen. Sie haben es ja angemerkt, dass eventuell "ein Schaden" bereits vorgelegen haben könnte und der Vorbesitzer dies Herrn A vor 4 Monaten verschwiegen hat. Das ist auf jeden Fall ein guter Ansatz. Denn natürlich kann bei der Instandsetzung ja vielleicht etwas "schief gegangen" sein (was ja dann - wie Sie erwähnten - durch ein aussagekräftiges Gutachten einer Werkstatt zu belegen / beweisen wäre).

Interessant ist auch ein etwaiges Gutachten einer Werkstatt, dass Herr B ggf. erbringen wird. Derzeit wird Herr A definitiv eine Rückabwicklung nicht in Betracht ziehen, unabhängig davon, wie Herr und Frau B nun Herrn A unter Druck setzen oder gar bedrohen.

Herr A wird derzeitigen Schriftverkehr und weitere Aussagen nun meiden, wie Sie empfohlen haben und den Sachverhalt am Montag einem Anwalt vorlegen. Nicht, dass Herr A wegen (fachlichem) Unwissen etwas Falsches äußert.

Auf jeden Fall haben Sie Herrn A aber weiter geholfen. Nochmals danke.

Es gibt nur noch kurze Verständnisfragen zu Ihrer Antwort (die bereits sehr weitergeholfen hat!):
1. Kann Herr B nun Herrn A wegen "Betruges" anzeigen? Was würde die Polizei in diesem Fall sagen?
2. Was ist ein "offenbarungspflichtiger Mangel"?
3. Im schlimmsten oder gar Idealfall kann Herr A den Vorbesitzer "zur Rechenschaft ziehen", der dann ggf. für die Herrn und Frau B entstehenden Kosten für Reparatur & Co. aufkommt?
4. Herr A hat gestern eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen, mit Vertragsbeginn heute (also einen Tag später). Würde dieser Rechtsschutz dann in dem oben erwähnten Fall quasi rückwirkend "greifen"?

Vielen Dank für Ihre Mühe und Ihre Antwort. MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2022 | 10:34

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich noch Ihre Rückfragen:

1.Anzeigen kann B Sie natürlich. Das hat zur Folge, dass Sie entweder zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden oder vorgeladen werden. Aus Anwaltssicht gilt der grundsätzliche Rat "Keine Äußerung ohne Akteneinsicht". Am Ende droht hier wenig, weil Ihnen auch hier ja eine vorsätzliche Täuschung nachgewiesen werden müsste. Zudem hält sich due Staatsanwaltschaft aus zivilrechtlichen Streitigkeiten nach Möglichkeit raus…

2. Offenbarungspflichtige Mängel können aus 2 Gründen bestehen:
Entweder der Käufer fragt explizit nach, weil ihn etwas wichtig ist. Dann müssen Sie wahrheitsgemäß antworten.

Oder es ist offensichtlich, dass der Mangel für den Kaufentschluss wesentlich ist, weil er z.B. auch den Wert des Kfz nicht unerheblich beeinflusst. Das sind z.B. Unfallschäden oder eben gravierende Mängel (verliert täglich 1L Öl, es sind Teile verbaut, für die keine Betriebserlaubnis besteht etc). Grob zusammengefasst lässt sich mit gesundem Menschenverstand erkennen, was hier wesentlich ist. Es muss eben nicht jeder kleine beheizbare Mangel angegeben werden, aber vor allem bei den nicht behebbaren (Unfallfahrzeug) und den gravierenden bekannten Mängeln ist eine Offenbarungspflicht anzunehmen, wobei die Anforderungen an gewerbliche Verkäufer hier regelmäßig höher sind.

3.Wenn der Vorbesitzer hier haftbar ist, hat A durch die Abtretung seiner bestehenden Ansprüche eigentlich alles Erforderliche getan. Dann kann B sich direkt mit dem Vorbesitzer auseinandersetzen. Wenn der Vorbesitzer also den A "betrogen" hat, kann B die ursprünglich A zustehenden Ansprüche direkt gegen den Vorbesitzer geltend machen.

4.Wie Sie wahrscheinlich schon vermuten, bekommen Sie hier ein "Nein". Nach den Versicherungsbedingungen liegt ein Versicherungsfall regelmäßig vor, wenn Sie begonnen haben sollen, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Der Versicherungsfall war (abgesehen von etwaigen Wartezeiten beim Abschluss der Versicherung) also bereits eingetreten, als Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Wie Sie sich vielleicht vorstellen können, hat die Versicherung wenig Interesse daran, für bereits feststehende Versicherungsfälle aufzukommen. Zumeist besteht auch eine sog. Wartezeit von einigen Monaten bei den Versicherungen, um gerade auszuschließen, dass diese aufgrund sich eines konkret anbahnenden Rechtsstreits abgeschlossen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 4. September 2022 | 11:05

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Super vielen Dank für die tolle Beratung. Immer gern wieder. :)

Abschließend: Kann das von mir erworbene Auto A1 nun auf Herrn A angemeldet werden? Es ist ja noch offiziell auf Herrn B zugelassen...

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. September 2022
5/5,0

Super vielen Dank für die tolle Beratung. Immer gern wieder. :)

Abschließend: Kann das von mir erworbene Auto A1 nun auf Herrn A angemeldet werden? Es ist ja noch offiziell auf Herrn B zugelassen...


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