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KFZ: Verbindliche Bestellung - Händlergeschäft ohne Gewährleistung

12. Mai 2010 10:54 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


11:54

Guten Tag,

ich will/wollte mir (als österreichische Privatperson) ein KFZ nähe FF/Main holen und dies nach Ö importieren. Nach Klärung der telefonischen Fragen, Fotos vom KFZ und der verbindlichen Bestellungsabwicklung via Fax (Abwicklung am Montag 10.05.10), übersah ich bei der Widerrufsbelehrung auf dem Bestellformular (verbindliche Bestellung): Händlergeschäft ohne jegliche Gewährleistung.

Desweiteren wurde mir zwar (telefonisch) genannt, dass jenes KFZ ein Leasingrückläufer von Audi ist und die Jahresinspektionen bei Audi in Italien durchgeführt wurden (fand nichts ungewöhnliches dabei) , jedoch nicht das dies ein in Italien zugelassenes Fahrzeug war (fand ich im nachhinein noch via VW Recherche, KFZ war für den Italienischen Markt bestimmt).

Bei Terminfestlegung zwecks Abholung (nach Bestellungsabwicklung) teilte mir der Händler mit, dass er noch nicht einmal den Fahrzeugbrief in Händen hält!!!

Leider habe ich gemäß Bestellungsformular (Aussteller = Autohaus) auch schon eine Anzahlung von € 500,00 überwiesen.

Kann ich unter diesen Umständen schriftlich von der verbindlichen Bestellung zurücktreten?
- Ich übersah den Punkt Händlergeschäft - ich bin Privatperson
- Mir wurde nicht gesagt das dies ein italienisches KFZ ist
- Der 1 Besitzer Audi Leasing, jedoch nicht Audileasing Italien (was ich recheriert habe gibt es gar keine [namentliche] Audi Leasing in Italien

Wenn ja, wie formuliere ich dies am besten, samt Rückforderung der Anzahlung?

Besten Dank

12. Mai 2010 | 11:15

Antwort

von


(2984)
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Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

teilen Sie dem Verkäufer mit, dass Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

Dabei sollten Sie aufführen, dass

- ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und
- Sie Verbraucher sind.

Für den Widerruf brauchen Sie eine weitergehende Begründung nicht angeben.

Ich würde Ihnen dennoch raten, zusätzlich die Anfechtung Ihrer Willenserklärung zu erklären. Denn auch bei den beiden anderen Punkten befanden Sie sich zumindest in einem Irrtum, so dass ein Anfechtungsgrund gegeben ist.

Dieses alles sollten Sie schriftlich formulieren und per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken, um den Zugang später beweisen zu können.

Eine Formulierung vorzugeben, ist so nicht möglich. Nicht nur, dass es sich hier um eine Erstberatung handelt. Auch sind die genauen Verträge nicht bekannt, so dass Sie dann eine Direktfrage zusätzlich stellen sollten, wenn Sie die Formulierung im Wortlaut haben möchten. Dazu bedarf es dann auch der Prüfung und Einsicht in alle Unterlagen. Ich bitte insoweit um Ihr Verständnis.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 12. Mai 2010 | 11:47

Sehr geehrte Frau True,

danke für die rasche Auskunft, der Verkäufer hat mir bis heute die verbindliche Bestellung nicht bestätigt (weder per Fax etc.), d.h. es auch noch kein verbindlicher Kauf zustandegekommen.

danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Mai 2010 | 11:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

diese Annahme kann jederzeit erfolgen, sofern mit ihr nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf noch zu rechnen ist. Daher sollten Sie sich nicht alleine darauf verlassen. Gehen Sie lieber den aufgezeichneten Weg.

In diesem Schreiben fordern Sie dann auch die Rückzahlung der Anzahlung mit einer Frist von 14 Tagen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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