Sehr geehrter Fragesteller,
üblich sind im gewerblichen Kfz-Handel Bestellformulare, die eine "verbindliche Bestellung" vorsehen. Naheliegend ist, dass ein solches Bestellformular auch bei Ihnen verwendet worden ist.
Es handelt sich dann um ein Vertragsangebot von Ihnen als Käufer, an das Sie - wie Sie richtig schreiben - drei Wochen lang gebunden sind. Der eigentliche Kaufvertrag kommt dann erst zustande, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Annahme der Bestellung erklärt, also üblicherweise entweder schriftlich bestätigt oder das Auto liefert.
Nachdem Sie schildern, dass Ihnen eine Annahmeerklärung des Autohauses nicht zugegangen ist, sind Sie an die Bestellung dann auch nicht mehr gebunden, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.
Höchst vorsorglich sollten Sie gegenüber dem Autohaus gleichwohl kurz schriftlich mitteilen, dass Sie an Ihrer Bestellung im Hinblick auf den Fristablauf nicht mehr festhalten. Zugleich sollten Sie klarstellen, dass es sich dabei nicht um eine Stornierung handelt (in den entsprechenden Formularen sind üblicherweise erhebliche "Stornokosten" vorgesehen). Dies alles nur für den Fall, dass es doch irgendwo eine Annahmeerklärung geben sollte (?).
Hinsichtlich des Darlehens gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass noch kein Darlehensvertrag geschlossen worden ist, so dass Sie hier auch keinen Widerruf erklären müsssten.
Alle Antworten erfolgen vorbehaltlich der Kenntnis des Inhalts der konkreten Vertragsunterlagen, die Sie nicht beigefügt hatten.
Ggf. melden Sie sich bei Rückfragen gern auch kurz direkt bei mir.
Freundliche Grüße
--
Christian Wiese
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Verkehrsrecht | Strafverteidiger
Heegbarg 4
22391 Hamburg
Telefon: (040) 611 69 04-0
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