Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.
Ihr Sohn gilt tatsächlich als Wiederholungstäter. Entscheidend hierfür ist nicht, ob er die Arbeitsstunden abgearbeitet hat, sondern nur, ob er verurteilt wurde.
Daher wird das Strafmaß bei einer möglichen Verurteilung in dem aktuellen Verfahren voraussichtlich höher ausfallen als bei der ersten Tat.
Zur Verteidigungsstrategie kann natürlich aus der Ferne ohne Akteneinsicht keine genaue Aussage getroffen werden, allerdings wäre zu bedenken, dass Ihr Sohn u.U. nur Gehilfe, nicht aber Täter war, da er selbst nichts gestohlen hat. Möglicherweise kann so eine mildere Strafe erreicht werden.
Das genaue Strafmaß ist gerade im Jugendstrafrecht schwer vorhersehbar. In Betracht kommen wiederum Arbeitsstunden, diesmal voraussichtlich mehr als 50. Wobei die verhängten 50 Stunden bereits bei einem Ersttäter als durchaus schwere Strafe bezeichnet werden können.
Wohl eher aber wird Ihr Sohn keine sogenannte „Weisung“ mehr bekommen wird, sondern die Arbeitsstunden als sogenanntes „Zuchtmittel“ auferlegt bekommen. Dies stellt eine härtere Strafe dar. Als Bereich würde ich etwa 80-100 Stunden vorhersagen, wobei dies, wie ausgeführt, im Jugendstrafrecht eher schwierig ist, da in diesem Bereich große Schwankungen bestehen.
Jugendstrafe, also dauerhafter Freiheitsentzug, wird wohl noch nicht verhängt werden. In Betracht kommt jedoch bei einem Delikt wie dem besonders schweren Fall des Diebstahls auch die Verhängung von einem sogenannten Jugendarrest. Bei diesem wird Ihr Sohn dann entweder am Wochenende oder für seine Freizeit, in Ausnahmefällen auch dauerhaft für bis zu vier Wochen, in einer Jugendarrestanstalt festgehalten.
Der Jugendarrest in der Form des Freizeitarrestes ist m.E. bei einer Betrachtung aus der Ferne der wahrscheinlichste Fall.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-graeber.de
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Sehr geehrte Damen und Herren, kann ich davon ausgehen, dass sich die Strafe mildert, wenn ein Zeuge aussagt, dass mein Sohn den Raum "betreten" jedoch nichts gestohlen hat und verändert sich durch eine Zeugenaussage der Fall das es sich dann nicht mehr um ein vereinfachtes Verfahren handelt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Ihrem Sohn wird, soweit ich das aus der Ferne beurteilen kann, Mittäterschaft bei einem Diebstahl vorgeworfen. Hierbei ist es grundsätzlich so, dass nicht jeder einzelne Täter auch etwas wegnehmen muss, sondern die gegenseitigen Tatbeiträge des einzelnen Täters den anderen zugerechnet werden, als hätten sie sie selbst verwirklicht. Daher hilft die Zeugenaussage alleine ihrem Sohn leider nicht weiter.
Vielmehr ist es erforderlich, dass sich herausstellt, dass kein gemeinsamer Tatplan vorlag, sondern vielmehr einer der Täter ohne Absprache mit den anderen mehr unternommen hat, indem er auch Gegenstände wegnahm. Dies darf ihr Sohn weder gewusst noch gebilligt haben. Dann hat er sich auch nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht. An dieser Stelle müsste die Verteidigung ansetzen.
Ich hoffe, Ihre Anfrage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens O. Gräber
Rechtsanwalt
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