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Jugendschutz

27. Januar 2009 17:01 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Ich bin Inhaber eines kleinen Geschäftes.
Um meinen Umsatz anzukurbeln, möchte ich meinen Kunden auch FSK18-Artikel (Erotikfilme) anbieten.

Diese sollen aus Platzmangel nicht im Laden stehen, jedoch muss ich ja irgendwie dafür werben.

Wie kann ich bekanntmachen, dass ich solche Filme verkaufe?
"Darf ich ein Plakat anbringen mit dem Text:
Diese DVDs gibt es in der Videothek nur hinter dem Vorhang"

oder:
"Erotikfilme auf Anfrage"

Darf ich dafür in Zeitungen werben?
Mit den gleichen Werbesprüchen...

Nebenbei betreibe ich etwas Versand bei Ebay. Darf ich den Kunden dort einen Flyer mitsenden mit diesen Werbesprüchen?

Das ich dem Kunden meinen Katalog nur gebe, wenn die Volljährigkeit feststeht, ist ja klar.

Der Flyer ist natürlich auch unbedenklich gestaltet.

27. Januar 2009 | 18:54

Antwort

von


(207)
Wallstr. 1 A
18055 Rostock
Tel: 0381 51050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail:



Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

In Ihrem Geschäft dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie entsprechende Erotikfilme verkaufen. Dabei sollten Sie jedoch tatsächlich nur erwähnen, dass Sie Filme dieser Art anbieten – nicht jedoch die Filmcover mit expliziten pornographischen Darstellungen zur Schau stellen. Auch auf die Benennung der oft „schonungslosen“ Filmtitel sollten Sie verzichten. Die Grenze des Erlaubten ist neben dem (hier vernachlässigbaren) Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und dem Jugendschutzgesetz stets § 184 StGB , wonach das Verbreiten von Pornographie verboten ist. Unter Verbreiten versteht der Gesetzgeber bereits das Zugänglichmachen. So müssen Sie sicher stellen, dass Kinder und Jugendliche durch die von Ihnen geplante Werbung nicht mit derartigem Inhalt in Berührung kommen. Pornographischer Inhalt beginnt mit der Nennung expliziter Filmtitel und der Zurschaustellung von Filmcovern. Die Anpreisung „Erotikfilme auf Anfrage“ wäre demnach aber im Bereich des erlaubten. Diese Art der Werbung wäre auch in Printmedien erlaubt.

Was die Zusendung von derartiger Werbung an Ihre ebay-Kunden angeht, so hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. 7. 2008) entschieden, dass dies nur bei ausdrücklich und Ihnen schriftlich vorliegendem Einverständnis der Kunden erlaubt ist. So müssen die Kunden etwa durch setzen eines Häkchens in Formularen der Zusendung von Werbung zugestimmt haben. Der Hinweis darauf in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht mehr aus. Inhaltlich gilt für solche Werbung das oben gesagte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de



Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(207)

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