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Jugendgerichtshilfe §38 JGG

7. November 2006 17:20 |
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Strafrecht


Hallo,

gegen mich schwebt ein Jugendgerichtsverfahren in dessen Rahmen das Jugendamt gem. §38 , 43 JGG mit der Erstellung eines ausführlichen Ermittlungsberichtes beauftragt ist (Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Umwelt und strafrechtliche Verantwortlichkeit).

Der Termin ist morgen.

Es geht auch darum ob ich noch als Heranwachsender beurteilt werden kann (zum Tatzeiptunkt zwischen 19-20)

Mit welchen konkreten Fragen sind zu rechnen (wenn möglich mind. 10 konkrere Fragen nennen) und wie verhält man sich dort am besten...ich habe Angst?

Haben Sie eventuell Links die mir weiterhelfen würden?

Danke

Sehr geehrter Herr Fragesteller,


Sie waren zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt,und damit
Heranwachsender .In den allermeisten Verfahren wird auf Menschen,die zum Tatzeitpunkt noch heranwachsend waren,das deutlich mildere Jugend-
strafrecht angewandt.Hier stehen-im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht,die Persönlichkeit des Täters,die Möglichkeit
seiner Resozialisation sowie seine Erziehung im Vordergrund.

Die Anwendung von Jugendstrafrecht ist damit für die jeweils betroffenen heranwachsenden Menschen wesentlich günstiger als die
Anwendung des strengeren Erwachsenenstrafrechts.


Das Jugendamt hat nun in dem morgigen Termin keineswegs die Aufgabe,einen Ermittlungsbericht zu schreiben.(Etwaige)Straftaten zu ermitteln,ist allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft.


Die Aufgabe des Jugendamtes besteht demgegenüber vor allem darin,Ihren ganz persönlichen Werdegang und Ihre aktuelle berufliche-
oder Ausbildungssituation anzuschauen.Aus diesem Bereich werden deshalb Fragen zu erwarten sein(z.B.zu etwaigen Schwierigkeiten im Elternhaus,zu dem schulischen und beruflichen Werdegang oder zu Ihrem sonstigen sozialen Umfeld,z.B.etwaigen Geschwistern).Im Verlaufe eines solchen ,
ausschließlich auf den vorgenannten engeren sozialen Bereich
bezogenen Gespräches versucht Ihr Gesprächspartner(=Jugendamt)
gleichzeitig ,sich einen Eindruck von Ihrer Persönlichkeit,und hier insbesondere von Ihrer (fehlenden oder nicht fehlenden)
Persönlichkeitsreife zum Tatzeitpunkt zu verschaffen.
Je weniger diese Persönlichkeit-bezogen auf den Tatzeitpunkt-ausgereift gewesen ist-desto milder sind in der Regel die später bei Gericht zu erwartenden Maßnahmen.

Die Jugendgerichtshilfe ist dazu gedacht,dem Richter einen
umfassenden Überblick in eine etwa nicht immer ganz einfach verlaufende Entwicklung des heranwachsenden Menschen zu ermöglichen,damit diese bei der Entscheidung des Gerichts
zu Ihren Gunsten berücksichtigt wird.


Es macht keinen Sinn ,einzelne zu erwartende Fragen vorzuformulieren.
Entscheidend ist,dass die Fragen nur Ihr soziales Umfeld,und gerade
nicht Ihre (etwaige) Tathandlung betreffen.
Es ist deshalb gerechtfertigt,das Jugendamt als Unterstützung und Hilfe im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu verstehen.

Ich wünsche Ihnen morgen viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2006 | 23:02

Hallo und danke für die Antwort,

eine Nachfrage hätte ich bezüglich dieses Absatzes:

"Eindruck von Ihrer Persönlichkeit, insbesondere von Ihrer (fehlenden oder nicht fehlenden)
Persönlichkeitsreife zum Tatzeitpunkt zu verschaffen.
Je weniger diese Persönlichkeit-bezogen auf den Tatzeitpunkt-ausgereift gewesen ist-desto milder sind in der Regel die später bei Gericht zu erwartenden Maßnahmen"

Würden Sie sagen, dass sehr gute Zeugnisse (Bsp. Berufszeugnis mit 1,0, herausragendes Arbeitszeugnis, sowie Auszeichnungen während der Bundeswehrzeit sowie gute Note im Fachabitur) dahingehend wirken könnten, dass man mir vorhandene Persönlichkeitsreife nachweist und ich nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt werden könnte? (ich soll Zeugnisse vorlegen)

Sollte man sich vor diesem Hintergrund eventuell "dümmer" stellen als man ist oder haben gute Zeugnisnoten nicht unbeding etwas mit persönlicher Reife zu tun?

Ich gehe mittlerweile auf die 24 zu und kann mir im Moment nicht vorstellen wie man meine Persönlichkeit von vor 4-5 Jahren beurteilen soll.

Ergänzung vom Anwalt 8. November 2006 | 17:39

Sehr geerhter Herr Fragesteller,

Ihre Nachfrage hat auch psychologische Komponenten.Gute Zeugnisse
und Auszeichnungen müssen nichts mit einer (zum Tatzeitpunkt)ausgereiften Persönlichkeitsstruktur zu tun haben,sie
können es aber.Dies vorgenannten beruflichen Leistungen stellen
nur einen Teil im Gesamtpersönlichkeitsbild eines Menschen dar.Mit zu bewerten sind weiter alle die Fakten in Ihrem sozialen Umfeld,die ich schon genannt habe. Die guten beruflichen Leistungen können auch positiv dahingehend bewertet werden,dass der Tatvorwurf(sollte er zutreffen und nachgewiesen werden können) ein einmaliger "Ausrutscher" gewesen ist,was sich mildernd auswirkt.
Zusammengefasst rate ich Ihnen,sich so zu verhalten wie üblich,denn aufgesetzte Verhaltensmuster werden meistens erkannt
und können sich dann auch negativ auswirken.Soweit Zeugnisse verlangt werden,sollten Sie diese auch vorlegen.

Der Bericht des Jugendamtes ist nur ein Teil der Verfahrensvorbereitung.Als ganz wichtiger weiterer Teil kommt
Ihre eigene Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hinzu.Hier sollten Sie,soweit Unsicherheiten bestehen,einen Anwalt(Anwältin)Ihres Vertrauens hinzuziehen und dort vor allem den eigentlichen Tatvorwurf und dessen Handhabung im Prozess ausführlich besprechen.

Tut mir leid,dass ich nicht früher anworten konnte,aber es ist ja dadurch nichts verloren gegangen.


Mit freundlichenGrüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin r000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000e 00000000000000000000000000000000000000000000000000000000



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