Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach § 24 Abs. 4 WEG
beträgt die Frist für die Einladung zu einer Eigentümerversammlung zwei Wochen.
Ihre Schilderung verstehe ich dahin, dass diese Frist eingehalten worden ist.
2.
Nach § 23 Abs. 2 WEG
ist erforderlich, dass in der Einladung zur Eigentümerversammlung der Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnet wird.
Dies ist nach Ihrer Schilderung hinsichtlich der Jahresabrechnung geschehen.
Die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung, bei welcher es sich immer nur um einen Entwurf handelt, muss der Einladung dagegen nicht zwingend beigefügt sein.
Über die Jahresabrechnung beschließt die Eigentümerversammlung, wobei der Entwurf des Verwalters noch geändert werden kann.
Ein formeller Fehler, der zur erfolgreichen Anfechtung eines Beschlusses führen könnte, liegt daher NICHT vor.
3.
Der Vollständigkeit halber möchte ich darauf hinweisen, dass eine etwaige Anfechtung durch Anfechtungsklage nach § 43 WEG
, § 46 WEG
beim Amtsgericht erhoben weren muss, in dessen Bezirk dss Grundstück liegt.
Die Anfechtungsklage muss nach § 46 Abs. 1 WEG
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Moosmann, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Moosmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Könnte ein Verwalter die Jahresabrechnung 2011 dann auch erst zur ETV vorlegen und sie beschliessen lassen, obwohl man ja gar keine Zeit hat, die Jahresrechnung auf Richtigkeit zu überprüfen?
MfG
Chawera
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Nein, das wäre nicht zulässig.
Die gesamte Abrechung muss den Eigentümern vor der Versammlung ausgehändigt werden, damit sie sich vorbereiten können (Beschluss des OLG Köln vom 29.3.1995 -16 Wx 36/95
- NJW-RR 1995,1295
; Beschluss des LG Köln vom 11.12.2006 -16 Wx 200/06
-).
Ein unter diesen Umständen gefasster Beschluss über die Jahresabrechnung wäre anfechtbar.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann