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Ist für einen RA eineVertriebstätigkeit zusätzlich möglich

19. Januar 2006 17:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Für mich als freiberuflicher RA für Familienrecht stellt sich die Frage ob ich zusätzlich zu meiner Kanzlei eine Beratungs-und Vertriebstätigkeit im Finanzmarkt ausüben darf.Ich plane als freier Handelsvertreter Menschen in Fragen der Altersvorsorge und Geldanlage zu beraten und Finanzprodukte zu vertreiben.Welche Punkte sind von gesetzlicher Seite zu beachten (in welchen § ist das geregelt)?

Sehr geehrter Herr Kollege,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt summarisch beantworten möchte:

Der Gegenstand des Zweitberufs bedarf einer Vereinbarkeitsprüfung nach § 7 Nr. 8 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 BRAO. Zudem besteht eine Anzeigepflicht nach § 56 Abs. 2 Nr. 1 BRAO .

Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 04.11.1992 (NJW 1993, 317 ff.) dem Rechtsanwalt die Ausübung einer auch kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Nebentätigkeit gestattet, soweit sich dabei nicht die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet oder dem Rechtsanwalt nicht genügend Zeit für die Ausübung des Anwaltsberufs zur Verfügung steht. Bei Vorliegen auch nur eines dieser beiden Ausnahmetatbestände erscheint das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf § 7 Nr. 8 BRAO bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO gefährdet.

Das Vorliegen evidenter Interessenkollisionen hat die Rechtsprechung zu Lasten der Maklerberufe sowie zu Lasten von Vermittlungsagenten im Sinne des § 43 VVG bejaht. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie, werter Herr Kollege, auf die einschlägige Kommentierung bei Henssler/Prütting, BRAO, § 7 Rdnr. 78 ff. sowie unter Rz. 115 bis 119 zu § 7 BRAO bei Feuerich/Braun, Kommentar zur BRAO, 5. Aufl. 2000 hinweisen. Dies gilt insebsondere für die bei bei Feuerich/Braun zitierten Entscheidungen:

BGH vom 14.06.1993 (BRAK-Mitteilungen 1994, 43 ff.)
BGH vom 13.02.1995 (BRAK-Mitteilungen 1995, 123 ff.)
BGH vom 21.07.1997 (BRAK-Mitteilungen 1997, 253 ff.)
BGH vom 18.10.1999 (BRAK-Mitteilungen 2000, 43 ff.)

Ich hoffe, ich habe Ihnen mit diesen Informationen den Einstieg in das Thema etwas erleichtern können. Wenn Sie noch Fragen hierzu haben, rufen Sie mich doch bitte einfach an.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen



Achim Schroers
Rechtsanwalt







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