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Ist eine Satzungsänderung der GmbH möglich bei Verfügungsbeschränkungen?

| 17. Mai 2020 01:49 |
Preis: 32,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich möchte als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer mit 75% der Anteile eine Satzungsänderung durchführen.

In unserer Satzung ist bzgl. einer Satzungsänderung nichts explizit vereinbart, es gibt jedoch einen Punkt zu Verfügungsbeschränkungen:

"Jede Verfügung über einen Geschäftsanteils oder eines Teils desselben, also dessen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder sonstige Inhaltsänderung, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung aller übrigen Gesellschafter."

Frage: Kann ich eine Satzungsänderung mit meiner 75% Mehrheit durchführen, so wie es ist im GmbH-Gesetz § 53 2) geregelt ist?

MfG

17. Mai 2020 | 10:02

Antwort

von


(22)
Heiliger Weg 8-10
44135 Dortmund
Tel: 0231-99766430
Web: https://www.dm-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Sofern der Gesellschaftsvertrag angabgemäß keine Regelungen bzgl. einer Satzungsänderung enthält und es sich bei Ihrer Gesellschaft um eine GmbH handelt, richtet sich eine Satzungsänderung nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG).

Der von Ihnen bereits erwähnte § 53 GmbHG ist hierbei einschlägig. Ebenso ist bei einer Satzungsänderung jedoch auch die Regelung in § 54 GmbHG zu beachten, wonach die Satzungsänderung auch zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist.

Voraussetzung für eine Satzungsänderung gemäß § 53 GmbHG ist ein Gesellschafterbeschluss nach § 53 Abs. 1 GmbHG . Ein solcher Beschluss kann auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung gefasst werden, also bspw. im Wege eines Umlaufbeschlusses. Weiterhin bedarf dieser Beschluss gemäß § 53 Abs. GmbHG einer 3/4-Mehrheit und schließlich auch der notariellen Beurkundung.

Ihre Frage ist daher mit Ja zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht



Rückfrage vom Fragesteller 17. Mai 2020 | 15:44

Sehr geehrter Herr Meintz,

danke für die Antwort. Stehen denn die in der Satzung festgeschriebenen Verfügungsbeschränkungen dem nicht entgegen?

Ist denn z.B. eine Änderung der notwendigen Mehrheiten für eine Gewinnausschüttung (von 85% auf eine einfache Mehrheit) nicht eine "sonstige Inhaltsänderung" (siehe Wortlaut oben in Verfüngsbeschränkungen) an den Geschäftsanteilen?

Ich danke vorab für das Herstellen des Bezugs zu den Verfügungsbeschränkungen.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2020 | 16:26

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Der von Ihnen zitierte Teil der Satzung betrifft die Verfügung von Geschäftsanteilen bzw. Rechtshandlungen, welche einer solchen Verfügung gleichstehen.

Die von Ihnen geplante Satzungsänderung stellt auch keine Inhaltsänderung eines Geschäftsanteils dar.

Die Satzung kann daher mit der entsprechenden 3/4-Mehrheit entsprechend angepasst werden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Meintz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2020 | 16:49

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