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Ist die Mietpreisbremse anzuwenden?

| 20. August 2025 14:05 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine Frage bezüglich der Mietpreisbremse, ob diese in meinem Fall anzuwenden ist oder nicht. Ich besitze eine Eigentumswohnung in Berlin-Spandau (Elsflether Weg), die bis letztes Jahr durch Eigennutzung seit der Erbauung im Jahr 1960 bewohnt gewesen ist.

Die Wohnung (85qm) möchte ich für etwa 80.000€ (Maßnahme 1) modernisieren lassen.
- Komplette Elektrik neu
- Holzfenster durch Kunststofffenster ersetzen, inkl. der Balkontür
- Alle Zimmertüren neu
- Badezimmer komplett erneuern, inkl. Abwasserleitung zum Nachbarn
- Trennwand zwischen Bad und Küche komplett neu, inkl. aller Zu- und Abwasserleitungen
- Küche neuer Fußboden
- Flurdecke begradigen durch Abhängen
- Alle Tapeten entfernen und Wohnung komplett neu streichen

Beim Fußboden und einer Einbauküche bin ich mir nicht sicher, ob ich es gleich mit beauftrage oder durch den Mieter sich selber machen lasse, da die Geschmäcker ja verschieden sind. Für diese Maßnahme 2 schätze ich 20.000€, wenn ich es zusätzlich durchführe.

Als weitere Option überlege ich den Schnitt der Wohnung zu modernisieren.
Das Bad (Wanne) könnte etwas zum Flur vergrößert werden und Platz für eine zusätzliche Dusche bieten. Die Wand zwischen Küche und dem danebenliegenden Essplatz, welcher am Flur mit dranhängt, könnte teilweise entfernt und somit geöffnet werden. Die Decke würde mit einem Querträger abgestützt werden. Dadurch würde eine moderne, geöffnete Küche mit Essbereich entstehen.
Für diese Maßnahme 3 schätze ich 10.000€ Kosten.

Meine Fragen:
1. Ist die Wohnung durch die Maßnahme 1 bereits von der Mietpreisbremse entbunden und wenn ja, warum?
2. Wenn für die Maßnahme 1 noch die Mietpreisbremse gelten sollte, würde eine oder beide Maßnahmen 2 oder 3 die Mietpreisbremse aussetzen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

20. August 2025 | 14:49

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie schildern, dass die Wohnung seit ihrer Errichtung im Jahr 1960 eigengenutzt und bisher nie vermietet wurde. Nun beabsichtigen Sie umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen (Maßnahme 1) in Höhe von rund 80.000 €, darunter die vollständige Erneuerung der Elektrik, der Fenster, der Türen, des Badezimmers inklusive Leitungserneuerung, diverse bauliche Maßnahmen wie die Erneuerung der Trennwand zwischen Bad und Küche, eine neue Flurdecke sowie Malerarbeiten. Zusätzlich erwägen Sie eine neue Einbauküche und Bodenbeläge (Maßnahme 2, ca. 20.000 €) sowie eine Veränderung des Grundrisses, unter anderem durch Öffnung der Küche und Erweiterung des Badezimmers (Maßnahme 3, ca. 10.000 €).

Nach geltendem Mietrecht unterliegt eine Wohnung in Berlin grundsätzlich der Mietpreisbremse gemäß § 556d BGB, sofern sie erneut vermietet wird und keine gesetzlichen Ausnahmetatbestände vorliegen. Eine solche Ausnahme besteht jedoch bei einer erstmaligen Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB. Eine umfassende Modernisierung liegt nach der Rechtsprechung und den verwaltungsrechtlichen Auslegungshilfen dann vor, wenn die durchgeführten Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen einhergehen, das etwa ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreicht oder überschreitet, und die Wohnung dadurch qualitativ auf Neubauniveau gehoben wird. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Höhe der Investitionen, sondern auch deren inhaltliche Qualität – also ob sie zur nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse führen.

Vor dem Hintergrund Ihrer Beschreibung ist davon auszugehen, dass Maßnahme 1 bereits für sich genommen eine solche umfassende Modernisierung darstellt. Die vollständige Erneuerung zentraler Gebäudebestandteile wie Elektrik, Fenster, Badezimmer inklusive Leitungsstränge, sowie tiefgreifende Modernisierungsarbeiten am Innenausbau lassen den Schluss zu, dass die Wohnung insgesamt auf einen technisch und energetisch modernen Stand gebracht wird. Dies spricht dafür, dass die Mietpreisbremse bei der erstmaligen Vermietung nach Durchführung dieser Maßnahmen nicht zur Anwendung kommt. Es bedarf daher keiner weiteren Investitionen, um sich auf den Ausnahmetatbestand zu berufen.

Sollte – rein hypothetisch – diese erste Maßnahme nicht als umfassend im Sinne des Gesetzes gewertet werden, stellt sich die Frage, ob die Maßnahmen 2 und/oder 3 gemeinsam mit Maßnahme 1 das notwendige Maß an Eingriffstiefe erreichen. Auch hier ist zu sagen, dass insbesondere Maßnahme 3 mit der Veränderung des Grundrisses und der strukturellen Öffnung der Räume als aufwendiger baulicher Eingriff gilt, der den Gebrauchswert der Wohnung zusätzlich erheblich steigert. Maßnahme 2 hingegen betrifft eher ausstattungstechnische Elemente und kann allenfalls ergänzend berücksichtigt werden. Zusammengenommen könnten alle drei Maßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 110.000 € bei einer 85 m² großen Wohnung eine so umfassende Erneuerung darstellen, dass auch unter konservativer Betrachtung eine umfassende Modernisierung vorliegt.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift zur Mietpreisbremse (§ 556f BGB) eine besondere Hinweispflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter besteht (§ 556g Abs. 1a BGB). Der Mieter muss vor Vertragsschluss unmissverständlich darüber informiert werden, dass es sich um eine erstmalige Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt, da sich der Vermieter sonst im Streitfall nicht auf den Ausnahmetatbestand berufen darf.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Bewertung des Fragestellers 21. August 2025 | 10:45

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