Sehr geehrter Fragesteller,
Bei Ihrer Frage nach der Scheinselbständigkeit geht es nicht immer nur um die Frage, ob man für einen oder mehrere Auftraggeber tätig ist. Das Bundesministerium schreibt dazu:
"Auch wenn Sie sich einen zweiten oder dritten Auftraggeber suchen, wäre jeweils separat zu prüfen, ob es sich hierbei tatsächlich um eine echte Selbständigkeit oder jeweils um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Auch kommt es hierbei nicht primär auf die Vertragsgestaltung, sondern in erster Linie auf die Ausgestaltung der Geschäftsbeziehung d.h. auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein Kriterium zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung (d.h. versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer) und Selbständigkeit ist die Eingliederung in einen Betrieb, das heißt eine Bindung an die Art und den Ort der Arbeitsausführung. Auch die vertragliche Unterstellung in das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Außerdem wird von Arbeitnehmern - im Gegensatz zu Selbständigen - kein unternehmerisches Risiko (z.B. Verlust des eingesetzten Kapitals oder eigener Arbeitsmittel) getragen. "
Sie arbeiten 1.) zu Hause und 2.) weisungsungebunden . Sie teilen die Zeit ohne Einschränkung frei ein, und bestimmen auch die Zeitmenge frei. Dies spricht alles für eine freie unternehmerische Handlung, und stark gegen ein Angestelltenverhältnis, da es sich in jeglicher Hinsicht anders verhält als bei einem Angestellten.
Wenn Sie nunmehr auch die Rechnungen entsprechend ausstellen, sehe ich keine Bedenken wegen einer Scheinselbstständigkeit. Diese dürfte kaum vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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