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Ist Urlaubs-/Weihnachtsgeld bei monatlicher Auszahlung pfändbar?

30. Mai 2025 15:20 |
Preis: 30,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ein Arbeitgeber zahlt freiwillig Urlaubs-/Weihnachtsgeld. Die Zahlung ist nicht im Arbeitsvertrag vereinbart.

Die Auszahlung erfolgt aber nicht im Sommer und vor Weihnachten, sondern in zwölf monatlichen gleichmäßigen Teilzahlungen.

Wieviel auf Urlaubsgeld und wieviel auf Weihnachtsgeld entfällt, ist nicht definiert. Ich gehe mal von 50% / 50% aus.

Die Summe der zwölf Urlaubs-/Weihnachtsgeld-Zahlungen ist geringer als ein Brutto-Monatsgehalt. Branchenüblich sind etwa 13,8 Gehälter, wobei die dortigen Zusatzzahlungen eher als Sonderzahlung und nur seltenen als Urlaubs-/Weihnachtsgeld bezeichnet werden.

Ist die Hälfte der monatlichen Sonderzahlung (=Urlaubsgeld) unpfändbar? Ist die andere Hälfte der monatlichen Sonderzahlung (=Weihnachtsgeld) bis zur Höhe von momentan 750 Euro p.a. unpfändbar?

30. Mai 2025 | 16:38

Antwort

von


(1131)
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90443 Nürnberg
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Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Allgemeines zur Pfändbarkeit von Sonderzahlungen

Gemäß § 850a ZPO (Zivilprozessordnung) sind bestimmte Einmalzahlungen unpfändbar, insbesondere:

-Urlaubsgeld: vollständig unpfändbar

-Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 750 € im
Jahr, unpfändbar

2. Problem: Monatliche Auszahlung statt Einmalzahlung

Hier liegt der Sonderfall vor, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich gezahlt wird, nicht als klassische Einmalzahlung. Die Gerichte und Rechtsprechung differenzieren hier nach Zweck und Ausgestaltung, nicht nur nach der Bezeichnung.

Entscheidend ist:

- Ist die Zahlung zweckgebunden (für Urlaub oder Weihnachten)?

- Oder ist sie faktisch Teil des laufenden Gehalts?

Wenn Sonderzahlungen ohne Zweckbindung regelmäßig monatlich gezahlt werden, tendiert die Rechtsprechung dazu, sie als Teil des pfändbaren laufenden Arbeitsentgelts zu werten.

ABER:

Wenn Sie nachweisen können, dass es sich trotz monatlicher Verteilung um freiwilliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt, können die Schutzregelungen des § 850a ZPO teilweise gelten.

3. Anwendung auf Ihren Fall (50/50-Verteilung angenommen)

Angenommen:

Monatliche Sonderzahlung: z. B. 200 €

Davon 100 € Urlaubsgeld + 100 € Weihnachtsgeld

Pfändbarkeit:

Urlaubsgeld (100 €/Monat): vollständig unpfändbar nach § 850a Nr. 2 ZPO

Weihnachtsgeld (100 €/Monat):

bis max. 750 € jährlich (62,50 € monatlich) unpfändbar

der übersteigende Teil ist pfändbar, also ggf. 37,50 €/Monat

4. Anforderungen an den Nachweis

Damit diese Begünstigung greift, müssen Sie (oder Ihr Anwalt):

-Darlegen, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen inhaltlich um Urlaubs- bzw.
Weihnachtsgeld handelt.

- Das kann durch interne Schreiben, Vergütungsabrechnungen, Arbeitgeberbestätigung o. Ä.
erfolgen.

Wenn der Arbeitgeber z. B. in der Lohnabrechnung die Zahlungen als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld" bezeichnet, ist das ein guter Anhaltspunkt.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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