Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Allgemeines zur Pfändbarkeit von Sonderzahlungen
Gemäß § 850a ZPO (Zivilprozessordnung) sind bestimmte Einmalzahlungen unpfändbar, insbesondere:
-Urlaubsgeld: vollständig unpfändbar
-Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens aber 750 € im
Jahr, unpfändbar
2. Problem: Monatliche Auszahlung statt Einmalzahlung
Hier liegt der Sonderfall vor, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld monatlich gezahlt wird, nicht als klassische Einmalzahlung. Die Gerichte und Rechtsprechung differenzieren hier nach Zweck und Ausgestaltung, nicht nur nach der Bezeichnung.
Entscheidend ist:
- Ist die Zahlung zweckgebunden (für Urlaub oder Weihnachten)?
- Oder ist sie faktisch Teil des laufenden Gehalts?
Wenn Sonderzahlungen ohne Zweckbindung regelmäßig monatlich gezahlt werden, tendiert die Rechtsprechung dazu, sie als Teil des pfändbaren laufenden Arbeitsentgelts zu werten.
ABER:
Wenn Sie nachweisen können, dass es sich trotz monatlicher Verteilung um freiwilliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld handelt, können die Schutzregelungen des § 850a ZPO teilweise gelten.
3. Anwendung auf Ihren Fall (50/50-Verteilung angenommen)
Angenommen:
Monatliche Sonderzahlung: z. B. 200 €
Davon 100 € Urlaubsgeld + 100 € Weihnachtsgeld
Pfändbarkeit:
Urlaubsgeld (100 €/Monat): vollständig unpfändbar nach § 850a Nr. 2 ZPO
Weihnachtsgeld (100 €/Monat):
bis max. 750 € jährlich (62,50 € monatlich) unpfändbar
der übersteigende Teil ist pfändbar, also ggf. 37,50 €/Monat
4. Anforderungen an den Nachweis
Damit diese Begünstigung greift, müssen Sie (oder Ihr Anwalt):
-Darlegen, dass es sich bei den monatlichen Zahlungen inhaltlich um Urlaubs- bzw.
Weihnachtsgeld handelt.
- Das kann durch interne Schreiben, Vergütungsabrechnungen, Arbeitgeberbestätigung o. Ä.
erfolgen.
Wenn der Arbeitgeber z. B. in der Lohnabrechnung die Zahlungen als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld" bezeichnet, ist das ein guter Anhaltspunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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