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Invaliditätsanspruch aus Unfallversicherung-Frist abgelaufen zur Meldung?

23. Mai 2012 12:31 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke

Sehr geehrte Damen und Herren,
hatte 18.7.2009 einen Sturz auf Schulter.
Wurde nachfolgend operiert.
Meldete dies formlos der Unfallversicherung zur Geltendmachung von Invaliditätsleistung.
Versicherung meldete sich nicht.
Ich rief dann im Laufe der Zeit im Servicecenter der Versicherung an, dort hieß es, man kann eine Invalidität erst 1 Jahr später geltend machen wenn bekannt ist was wirklich als Folgeschaden geblieben ist. So wartete ich.

Dann hatte ich einen 2. Unfall ( Ski Kreuzband), hatte 1 Jahr konservative Behandlung und nachfolgend OP weil keine Verbesserung möglich war.

Meldete dann nach OP diesen Vorfall, erhielt dann nur noch die Mitteilung das dieser Schaden gemeldet werden kann, beim "alten" Schaden sei die Frist zur Meldung am 18.7.2010 abgelaufen.

Ich glaube schon das es Fristen gibt, dies zweifle ich nicht an.


Hatte ja nur 1 formloses Meldeschreiben per Post gesandt und 1x beim Servicetelefon die Falschauskunft (zu warten) erhalten).

Aber wer ist hier in der Beweispflicht, macht es Sinn hieraus einen erfolgversprechenden Rechtsstreit zu machen?


Herzlichen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
B.

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Leider kann ich Ihnen hier nihcht viel Hoffnung machen. Der BGH hat in einer Pressemitteilung vom 21.01.2009 mitgeteilt, dass der Zugang eines einfachen Briefs von dem Absender zu beweisen sei. Ein Anscheinsbeweis in der Form, dass man annehmen könne, "bei der Post gehe nichts verloren", ist also leider nicht gegeben.

Das bedeutet, Sie müssen nicht zu das Absenden des Briefes beweisen, sondern auch den Zugang bei Empfaänger, was Ihnen faktisch nur durch ein Einschreiben möglich ist. Die Rechtsprechung erkennt allerdings überwiegend auch Faxprotokolle an. Das nächste Mal sollten Sie daher entweder eine Einschreiben schicken oder faxen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


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