Im August 2013 habe ich mir eine Eigentumswohnung gekauft.
Der damalige Eigentümer hat sein Haus in drei Bereiche geteilt und durch Teilungserklärung verkauft.
Bei Kauf wurde nicht angegeben ob Instandhaltungsrückstellungsguthaben existiert.
Wie sich nun herausstellte, gibt es keine Rückstellungen. Hätte der Verkäufer dies tun müssen und kann es gerichtlich nachträglich eingeklagt werden?
Die beiden anderen Wohnungen sind im Oktober 2013 sowie April 2014 gekauft worden.
Im August 2014 ist der damalige Eigentümer aus den letzten Wohnung ausgezogen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nein es gibt hier keine Pflicht des Verkäufers zu dieser Angabe. Insbesondere, wenn keine Angabe dazu vorhanden ist, dann muss damit gerechnet werden dass es keine Instandhaltungsrücklage gibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)