Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei einem Mangel hat der Verkäufer grundsätzlich das Nacherfüllungsrecht (§ 439 BGB
). Nur wenn dieses unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen ist, oder vom Verkäufer verweigert wird, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu fordern.
Für den Rücktritt ergibt sich dies aus den §§ 440
, 323
, 326 Abs. 5
, 275 BGB
in Verbindung mit § 437 Nr. 2 BGB
, für die Geltendmachung von Schadenersatz aus §§ 440
, 280 Abs. 3
, 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
, 283
, 275 BGB
in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB
.
Nach § 440 Satz 2 BGB
gilt eine Nachbesserung erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Sollte die Jacke innerhalb der Gewährlaistungsfrist von zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB
bei beweglichen Sachen) wieder kaputtgehen, werden Sie dem Verkäufer wohl noch einen Nachbesserungsversuch zugestehen müssen. D.h. es gibt erst mal kein Geld zurück.
Allerdings haben Sie als Käufer bei der Nachbesserung die Wahl, ob der Mangel beseitigt wird, oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Sie können also nach Ihrer Wahl auch die Lieferung einer mangelfreien Jacke verlangen. Sie müssen sich hierbei keinen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen und können trotz des bereits erfolgten Gebrauchs der Sache die Lieferung einer neuen Jacke verlangen. (Anderenfalls wäre die Ausübung des Wahlrechts regelmäßig unmöglich, wenn der Mangel erst nach Gebrauch der Sache auftritt, und der Händler zur Lieferung von gebrauchten Sachen nicht in der Lage ist.)
Erst wenn der Verkäufer die Neulieferung nach Fristsetzung verweigern sollte - oder schon vor Fristsetzung erklärt, dass er auf keinen Fall eine Ersatzjacke liefern werde - können Sie sogleich auf Rücktritt oder Schadenersatz übergehen.
(Beim ersten Mal haben Sie Ihr Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB
nicht ausgeübt, da Sie sofort zurücktreten und Geld haben wollten. In diesem Fall hätte der Verkäufer Ihnen streng genommen erst eine Frist nach § 262 Abs. 2 BGB
setzen müssen, bevor er das Wahlrecht an Ihrer Stelle ausüben kann. Aber Sie haben die Ausübung des Wahlrechts durch den Verkäufer auch ohne vorherige Fristsetzung akzeptiert und auf eine Fristsetzung stillschweigend verzichtet.)
Vom oben Ausgeführten lässt die Rechtsprechung eine Ausnahme zu, wenn es sich bei der mangelhaften Kaufsache um sog. "Montagsproduktion" handelt:
Die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung als Voraussetzung des Rücktritts vom Kauf ist entbehrlich bei einem Neufahrzeug, das wegen seiner auf Qualitätsmängeln – namentlich auf schlechter Verarbeitung – beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, das es den Zustand der Mängelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird [„Montagsauto"] (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 – Az.: 3 U 47/10
).
Diese zum Fahrzeugkauf ergangene Rechtsprechung lässt sich auch auf andere Kaufsachen, wie hier z.B. Ihre Jacke, übertragen.
Im Streitfall müssten Sie in einem Prozess vor Gericht allerdings durch ein Sachverständigengutachten beweisen, dass es sich bei der Jacke tatsächlich um eine sog. "Montagsproduktion" handelt.
Im Falle eines Rücktritts ist zu beachten, dass Sie die Jacke bereits mehrere Monate genutzt haben. Eine durch bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entstandene Abnutzung ist jedoch nicht auf den vom Verkäufer zurück zu erstattenden Kaufpreis anzurechnen, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
, 2. Halbsatz BGB.
(Noch eine Anmerkung zur Beweislastregel des § 476 BGB
: Diese bezieht sich lediglich darauf, ob ein vorliegender Mangel der Sache vom Verkäufer zu vertreten ist - z.B. wegen schlechter Verarbeitung - oder ob der Mangel durch vom Käufer zu vertretenden unsachgemäßen oder übermäßigen Gebrauchs der Sache entstanden ist. Da Sie die Mangelhaftigkeit der Sache erstmals acht Monate nach Gefahrübergang dem Verkäufer angezeigt haben, müssten Sie in einem Prozess beweisen, dass der Mangel vor Abklauf der Sechs-Monatsfrist erstmals aufgetreten ist. Gelingt Ihnen dies nicht, haben Sie die Beweislast dafür, dass der oder die Mängel vom Verkäufer zu vertreten sind.)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die ausführliche Aufklärung, Herr Neumann.
Wozu raten Sie mir aktuell und wozu bei einem erneuten Defekt?
Sehr geehrter Fragesteller,
aktuell können Sie nur dann etwas machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Jacke generell mängelanfällig ist und nie ein mangelfreier Zustand über längere Dauer erreicht werden kann. Dies geht nur über ein Sachverständigengutachten, welches aber viel Geld kostet und von Ihnen erst einmal vorfinanziert werden müsste.
Können Sie diesen Nachweis führen, können Sie vom Verkäufer die Lieferung einer neuen Jacke verlangen, ind nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurücktreten sowie die Erstattung des kaifpreises und der Gutachterkosten vom Verkäufer verlangen.
Ein solches Vorgehen ist für Sie aber risikoreich, da Sie im Vorhinein das Beweis(kosten)risiko tragen. Ich rate Ihnen daher davon ab.
(Ich gehe einmal davon aus, dass Sie die reparierte Jacke schon wieder vornehaltlos zurückgenommen haben; anderenfalls können Sie noch Ihr Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB
ausüben und Lieferung einer neuen Jacke - gegen gleichzeitige Rückgabe der alten Jacke - verlangen.)
Haben Sie die reparierte Jacke bereits vorbehaltlos zurückgenommen, dann haben Sie nach außen durch konkludentes Verhalten akzeptiert, dass die Ausübung des an sich Ihnen zustehenden Wahlrechts der Nacherfüllung an Ihrer Stelle durch den Verkäufer ausgeübt wird, obwohl er Ihnen noch keine Frist zur Ausübung des Wahlrechts gesetzt hatte (§ 262 Abs. 2 BGB
). Dann ist der Verkäufer erst einmal seiner Nacherfüllungspflicht nachgekommen.
In diesem Fall empfehle ich Ihnen abzuwarten, bis wieder ein neuer Mangel an der Jacke auftritt. Sie können dann vom Verkäufer die Lieferung einer neuen Jacke verlangen, wobei Sie ihm die alte Jacke zurückgeben müssen, auch damit er das Vorliegen des Mangels prüfen kann.
Für die Neulieferung der Jacke sollten Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist - 7 bis 14 Tage - setzen. Weigert er sich dann, Ihnen eine neue Jacke zu liefern, oder repariert er lediglich wieder die alte Jacke, dann nehmen Sie letzterenfalls die alte Jacke nicht mehr an.
Vielmehr können Sie dann schriflich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt