Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG
hat der Verwalter die eingenommenen Gelder zu verwalten. Zu den eingenommenen Geldern zählt die Instandhaltungsrücklage ( § 21 Abs. 5 Nr.4 WEG
). Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst auch die Anlage der eingenommenen Gelder. Die Art und Weise der Geldverwaltung regelt § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG
. Danach hat der Verwalter die eingenommenen Gelder von seinem eigenen Vermögen „ gesondert zu halten ", also von seinem Vermögen zu trennen. Der Sinn und Zweck dieser Vermögenstrennung ist der Schutz der Gemeinschaft vor Gläubigern des Verwalters, die auf das gemeinschaftliche Konto zugreifen können. Dies bedeutet für die Kontoführung, dass der Verwalter nicht berechtigt ist, eingenommene Gelder auf seinem Eigenkonto, also auf einem auf seinem Namen lautenden Konto ohne Offenlegung seiner Treuhandstellung, zu führen, was bei einem Tagesgeldkonto bzw. Hausgirokonto der Fall ist ( vgl. Merle in Bärmann § 27 Rz. 203; BayOblGZ 1972, 139).
Demnach sind die Gelder bezüglich der Instandhaltungsrücklage grundsätzlich auf einem separaten Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuzahlen. Inhaber dieses Konto ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Verwalter ist aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht zur Eröffnung eines solchen Konto für die Gemeinschaft berechtigt.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Meine Frage lautete, ob die Instandhaltungs-rücklage in voller! Höhe auf einem! Konto vorhanden sein muss oder ob es zulässig ist, dass ein Teil davon auf dem einen Konto(Tagesgeld) und ein anderer Teil auf dem laufenden Girokonto geparkt sein darf.
Beispiel: Instandhaltungsrücklage per 31.12. 35.000,00 € . Auf dem Tagesgeldkonto befinden sich zu dem Stichtag 30.000 €. Der Guthabensaldo auf dem Girokonto beträgt 8.350,00 €. Müssen 5.000,00 € auf das Tagesgeldkonto übertragen werden? Wenn das so ist, dann muss jede Eigentümergemeinschaft mindestens zwei Konten haben, eines für die Instandhaltungsrücklage und eines für den laufenden Geldverkehr.
In meinem Fall lauten beide Konten auf die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Zusatz c/o Hausverwaltung xy.
Sehr geehrte Fragesteller,
aufgrund Ihrer Nachfrage und dem angeführten Beispiel ist mir Ihre eigentliche Fragestellung erst bewusst geworden, die ich nachfolgend gerne beantworte:
Es ist in der Tat so, dass jede Eigentümergemeinschaft über zwei Konten verfügen muss und zwar über eines für die laufenden Ein-und Ausgaben und über eines für die Instandhaltungsrückstellung. Die laufenden Einnahmen und Ausgaben sind über ein Girokonto abzuwickeln ( Merle in Bärmann § 27 Rz. 78). Die Gelder der Instandhaltungsrückstellung müssen verzinslich angelegt werden ( vgl. BayObLG v. 20.12.1994 2Z BR 106/94
), also in Ihrem Fall über das Tagesgeldkonto. Aus der strengen Zweckgebundenheit der Instandhaltungsrückstellung folgt, dass der Verwalter Gelder, die für die Instandhaltungsrücklage bestimmt sind, auch nicht zur Vermeidung von Überziehungszinsen oder zur Schließung anderer Deckungslücken verwenden darf ( Merle in Bärmann § 27 Rz. 78). Spätestens zum Quartalsende ( vgl. Merle in Bärmann § 27 Rz. 78; BayObLG v. 20.12.1994 2Z BR 106/94
) hat der Verwalter die Gelder, die sich auf dem Girokonto bezüglich der Instandhaltungsrückstellung befinden, auf geeignete verzinsliche Anlagekonten zu überweisen. D.h. in Ihrem Fall müssen die auf dem Girokonto befindlichen 5.000,00 € spätestens bei Quartalsende auf das Tagesgeldkonto überwiesen werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt