Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Gem. § 21 Abs.5 Nr. 4 WEG
gehört im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage.
Die Hausverwaltung hat dies unterlassen, dass insoweit ein Verstoß gegen den Verwaltungsvertrag nach § 280 I BGB
vorliegt und damit ein Schadensersatzanspruch.
Ein Schadenersatz ist daher zB bei einer Verzögerung einer Erhaltungsmaßnahme des gemeinschaftlichen Eigentums und eines darauf beruhenden Schadens zu gewähren (so zu Recht OLG München NZM 2009, 130
(131)).
Die Konsequenz ist aber auch, dass zunächst die Instandhaktungskosten von den WEGern nach ihren jeweiligen Anteilen geleistet werden müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Grübnau-Rieken,
wenn ich Sie richtig verstanden habe, bleibt mir nichts anderes übrig, als die geforderte Summe für die Investition zu zahlen.
Sie sprachen von einem Schadensersatz. Wer und in welcher Höhe muss den Schadensersatz an wen za
hlen.
Gruß und vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Verwaltungsvertrag besteht im Regelfall mit der WEG, also der Gemeinschaft. Diese muss dann auch den Schadensersatz geltend machen.
Das Problem wird aber sein, dass die Instandsetzung ohnehin angefallen wäre, man hier allenfalls einen "Sockelschaden" in Höhe einer durchschnittlichen Rücklage, wie sie nach ordnungsgemäßer Verwaltung angefallen sein würde, geltend macht.
Verbleibe dann noch ein weiterer Betrag, der diesen Betrag überschießt, würde man dies unter dem Gesichtspunkt einer Investition betrachten, da man als Eigentümer stets damit rechnen muss, dass Schäden auftreten, die eine Instandhaltungsrücklage übersteigt.
Zur konkreten Höhe kann ich Ihnen daher leider kein Angeaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt