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Instandhaltung in Wohneigentümergemeinschaft

14. Februar 2025 14:36 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
Wir haben eine Wohneigentümergemeinschaft. Beim kauf der Immobilie haben wir festgelegt, dass wir die Instandhaltung der Fenster aus der Außenhaut rausnehmen und jeder für seine Fenster selbst die kosten trägt, aber geschaut werden muss, dass wir ein einheitliches Bild haben. Der Dachboden wurde ausgebaut und alle damit verbundenen Kosten sollen bei dem Eigentümer sein und bleiben.
Jetzt gibt es aktuell eine Gesetzesänderung. Jetzt steht im Raum, dass die kosten doch durch alle geteilt werden und vor allem die Fenster des ausgebauten Dachgeschosses erneuert werden müssen.
Dazu entstehen 2 Fragen:
Wie verbindlich ist die Gesetzesneuerung gegenüber der Abmachung beim kauf der Immobilie?
Und
Wenn man die Kosten der Fenster doch teilt, zum Schutz und der Instandhaltung der Wände (undichte Zarge, Wasser läuft in die Wand), kann darauf bestanden werden, ausschließlich die kosten für einfache Dachfenster zu zahlen und die Kosten die darüber hinaus kommen um den ausgebauten Wohnraum zu schützen, dem Eigentümer anlasten?

14. Februar 2025 | 14:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die von Ihnen geschilderte Situation betrifft die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und die Frage, inwieweit individuelle Vereinbarungen zwischen den Eigentümern durch gesetzliche Änderungen beeinflusst werden können.



1. Verbindlichkeit der Gesetzesänderung gegenüber der Abmachung beim Kauf der Immobilie:



Grundsätzlich sind Fenster, einschließlich der Dachfenster, Teil des Gemeinschaftseigentums, da sie das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bestimmen. Dies bedeutet, dass die Instandhaltung und Erneuerung der Fenster normalerweise von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen werden müssen, es sei denn, es gibt eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder durch einen wirksamen Beschluss der Eigentümerversammlung.



Die WEG-Novelle 2020 hat die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft erweitert, sodass nun auch abweichende Kostenverteilungen durch einen Mehrheitsbeschluss möglich sind. Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschließen kann, dass die Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung der Fenster anders verteilt werden, als es das Gesetz vorsieht.



Ihre beim Kauf getroffene Vereinbarung, dass jeder Eigentümer die Kosten für seine Fenster selbst trägt, könnte durch einen solchen Beschluss der Eigentümerversammlung geändert werden, sofern die Mehrheit der Eigentümer dem zustimmt. Die Vereinbarung beim Kauf ist also nicht absolut verbindlich, wenn die Eigentümergemeinschaft eine andere Regelung beschließt.



2. Kostenverteilung bei Erneuerung der Dachfenster:



Wenn die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Kosten für die Erneuerung der Dachfenster zu teilen, kann grundsätzlich auch festgelegt werden, dass nur die Kosten für einfache Dachfenster von der Gemeinschaft getragen werden. Zusätzliche Kosten, die durch besondere Anforderungen des ausgebauten Wohnraums entstehen, könnten dem jeweiligen Eigentümer auferlegt werden. Dies müsste jedoch ebenfalls durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geregelt werden.



Es ist wichtig, dass solche Beschlüsse klar formuliert und in der Eigentümerversammlung ordnungsgemäß gefasst werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Eigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, durch einen Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung entsprechend zu gestalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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