Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Reinigen der Dachrinnen uns die Wartung der Rückstausicherung usw. gehören zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dies ist als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung grundsätzlich von der Gesamtheit der Wohnungseigentümer zu zahlen, so das OLG Düsseldorf, 15.10.2003 (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG
).
Möglich wäre ein (Mehrheits-)Beschluss auf Verpflichtung jedes Einzelnen, die Maßnahmen selbst zu erbringen.
Maßnahmen hoher Kosten dürfen nicht dem einzelnen auferlegt werden, (vgl. OLG Hamm OLGZ 1980, 261
; BayObLG WE 1986, 82; KG WE 1994, 213, 214; Weitnauer, WEG 8. Auflage, Rn. 18 zu § 16 WEG
; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, Rn. 111 zu § 21), jedoch ist es meist zulässig , Reinigungsarbeiten in beschränktem Umfang - wie z.B. das Reinigen des Treppenhauses -, die in vergleichbaren Miethäusern normalerweise der Mieter erledigen muss, den Wohnungseigentümern auch durch Mehrheitsbeschluss zu übertragen, denn eine solche Regelung stelle sich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung dar (vgl. BayOLG WE 1992, 292).
Somit kommt es darauf an, was nun beschlossen wird. Möglich wäre nach der Rechtsprechung beides.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
30.10.2020
|
08:08
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
27753 Delmenhorst
Tel: 04221-983945
Web: http://www.drseiter.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Strafrecht