Sehr geehrter Ratsuchender,
um es vorweg zu nehmen: Die Antwort wird Sie vermutlich enttäuschen.
Für die Erneuerung des verschmorten Kabels, welches Sie provisorisch gegen ein "fliegendes" Kabel ausgetauscht haben, wird der Vermieter wohl aufkommen müssen. Denn die zur Wohnung gehörigen Elektroinstallationen obliegen der Instandhaltung durch den Vermieter. Soweit hier eine Neuverlegung das Abschlagen von Kacheln erfordert, gehen auch diese Arbeiten nebst der Erneuerung zu Lasten des Vermieters.
Was nun aber weitere Elektroinstallationen, wie z.B. eine neue Absicherung angeht, kommt es aber darauf an, ob nach einschlägigen Gesetzen oder Verordnungen der jetzige Zustand noch zulässig ist oder aufgrund neuerer Sicherheitsbestimmungen so nicht mehr aufrecht erhalten bleiben darf. Ist der derzeitige Zustand der Installationen zulässig, haben Sie keinen Anspruch auf eine Änderung. Nur dann, wenn eine Erneuerung vorgeschrieben ist, muss der Vermieter Sie auf seine Kosten vornehmen lassen.
Gleiches gilt für die Wasserleitungen. Allein die Tatsachee, dass dies als störend oder unschön empfunden wird, gibt keinen Anspruch auf Änderung zu Lasten des Vermieters. Anderes gilt auch hier nur dann, wenn derartige Installationen nicht mehr zulässig sind. Davon unabhängig haben Sie natürlich einen Anspruch darauf, dass die Undichtigkeiten fachgerecht beseitigt werden.
Noch einige Hinweis: Sie schreiben "Wir möchten die Technik erneuern lassen". Soweit es dabei um die Beseitigung von Mängeln geht, ist der richtige Weg, den Vermieter zur Mangelbeseitigung aufzufordern. Dieser kann dann entsprechende Aufträge erteilen oder aber Ihnen die Befugnis einräumen, die Aufträge zu vergeben. Keinesfalls dürfen Sie aber ohne Kenntnis und ohne Erlaubnis des Vermieters einfach loslegen. Das könnte zu dem berühmten "blauen Wunder" führen, wenn Sie dem Vermieter anschließend die Rechnungen präsentieren. Die Mängelbeseitigung dürfen Sie nur im Wege der sog. Ersatzvornahme selbst beauftragen, wenn der Vermieter nach Aufforderung die Mängelbeseitigung verweigert oder Sie nach Fristsetzung und Androhung der Ersatzvornahme nicht vornehmen lässt.
Und soweit es um eine Veränderung des derzeitigen Zustandes geht, die über die reine Mängelbeseitigung hinaus geht, geht auch nichts ohne Gestattung durch den Vermieter. Liegt diese nicht vor, kann dies zu Entfernungs- und Schadensersatzansprüchen gegen Sie führen. Und nach oben Ausgeführten gehen die Kosten einer genehmigten Umgestaltung zunächst zu Ihren Lasten.
Im übrigen geht aus Ihrer Schilderung nicht hevor, ob Sie den Vermieter über die verschmorte Leitung und die undichte Wasserleitung bereits in Kenntnis gesetzt haben. Daher erlauben Sie mir noch folgenden Hinweis: Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Sie dies unverzüglich nachholen. Zu einer unverzüglichen Mängelanzeige sind Sie nämlich gem. § 536 c BGB
gesetzlich verpflichtet. Unterlassen Sie eine unverzügliche Mängelanzeige, so können Sie nicht nur der aus der Mangelhaftigkeit der Wohnung resultierenden Rechte verlustig gehen, sondern sich auch schadensersatzpflichtig machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
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