Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Installationspauschale

11. Dezember 2013 11:48 |
Preis: 51€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Die Installation einer für den Kunden individualisierten Software ist ein Werkvertrag. Ein solcher kann vom Kunden jederzeit gekündigt werden, § 649 BGB. Dieser muss dann die erhaltene Leistung und den entgangenen Gewinn auf die nicht erbrachten Arbeiten bezahlen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

für unseren Gastronomiebetrieb wollten wir ein neues Kassensystem einführen. Der Händler hat dafür eine Installationspauschale von 1000€ berechnet, 50% Anzahlung bei Auftrag, 50% nach Abschluss der Installation. Die Anzahlung wurde bereits geleistet.

Nun ist der Sachverhalt so: Die Artikel haben wir selbst in das Kassensystem eingegeben, was den Großteil der Installation ausmacht. Im Laufe des Probebetriebs hat sich rausgestellt, dass das Kassensystem einige selbstverständliche und markttypische Dinge nicht beherrscht, bzw. sehr umständlich umgangen werden muss. Der Händler kannte aber unsere Anforderungen.

Wir werden den Auftrag nun stornieren. Die Möglichkeit hierzu wurde anfangs so vereinbart. Unter anderem weil ich festgestellt habe, dass diese Firma permanent mit völlig aus der Luft gegriffenen Preisen abzockt. So wurde uns z.B. ein 30€ Router für 240€ weiterverkauft.

Es stellt sich nun die Frage: Müssen wir die restlichen 50% zahlen? Die Installation ist auch längst nicht abgeschlossen.

11. Dezember 2013 | 13:24

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ohne den Sachverhalt genauer zu kennen, könnte ich mir vorstellen, dass auf den Vertrag über die Lieferung des Kassensystems Werkvertragsrecht Anwendung findet. Dies wird jedenfalls angenommen bei der Lieferung von speziell auf den Kunden zugeschnittener Software.

Bei einem Werkvertrag kann der Kunde jederzeit kündigen gemäß § 649 BGB , wobei sich der Unternehmer dann dei ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss. Er muss also den Wert der Arbeit, die er noch nicht erbracht hat, von der Vergütung abziehen. Ein solches "Stornierungsrecht" wurde offenbar auch vereinbart. Den entgangenen Gewinn kann der Unternehmer in einem solchen Fall aber verlangen, wobei dieser vom Gesetz mit 5 % der noch nicht erbrachten Leistung vermutet wird.

Eine andere Frage ist, ob Sie wegen eines Sachmangels des Systems, das ja einige selbstverständliche und markttypische Dinge nicht beherrscht, nicht insgesamt den Rücktritt vom Vertrag und somit Rückzahlung auch der gezahlten Summe gegen Rückgabe der Software nebst Geräten verlangen können. Hierzu geben Ihre Ausführungen jedoch zu wenig her. Es müsste geprüft werden, welche Leistungen vereinbart wurde und was Sie erhalten haben. Zudem müsste geprüft werden, ob Sie möglicherweise falsch beraten wurden, und ob eine Nachbesserung möglich ist. Dies war aber nicht gar nicht Ihre Frage. Diese haben ich oben bereits beantwortet.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

(654)

Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER