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Insolvenz Durchhalteprämie

| 11. November 2013 09:41 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Guten Tag,

Ich habe im Netz folgenden Satz gefunden:

"So verbleiben Schenkungen, ein Lottogewinn oder etwaige Einkommensteuerrückerstattungen vom Finanzamt im eigenen Besitz (es sei denn das Finanzamt ist selbst Gläubiger)."

Ist das richtig? Wir haben seitens des Treuhänders in dieser Richtung nichts gehört. Auch die Ausschüttung ist nicht erfolgt.


mit freundlichen Grüssen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Hier ist zwischen einem Erbfall, einer Schenkung und einem Lottogewinn zu unterscheiden. Grundsätzlich fallen alle während dem Insolvenzverfahren erworbene Forderungen und Gegenstände als Neuerwerb zur verwertbaren Insolvenzmasse. Nur wenn die Gegenstände unpfändbar wären, gehören diese nicht zur Insolvenzmasse. Die Insolvenzpfändung endet mit dem Insolvenzverfahren. Während der Wohlverhaltensphase muss hingegen nur ein Erbe zur Hälfte abgegeben werden, § 295 InsO . Alle anderen außergewöhnlichen Einkommen müssen den Insolvenzgläubiger nicht zur Verfügung gestellt werden. Allerdings können die Insolvenzgläubiger während der Wohlverhaltensphase aufrechnen. Diese Aufrechnung erklärt in der Regel das Finanzamt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 11. November 2013 | 11:12

Guten Tag,

danke für Ihre Antwort. Es geht hier um das 5. und 6. Jahr. In diesem Text wurde es so formuliert, dass z.b. die Einkommenssteuerrückerstattung beim Schuldner verbleibt um einen "Neustart" zu ermöglichen.


mit feundlichen Grüssen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. November 2013 | 11:15

Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Nachfrage.

Das kommt hier ganz darauf an, ob Schulden bei dem Finanzamt bestehen. Bestehen keine Schulden beim Finanzamt, so gebührt dem Schuldner die Einkommenssteuerrrückerstattung. Bestehen Schulden, so kann das Finanzamt mit alten Forderungen aufrechnen.

ch hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.

Bewertung des Fragestellers 11. November 2013 | 12:06

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