vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Hier geht es um die Auslegung ihres Angebots. Willenserklärungen werden gem. §§ 133
, 157 BGB
ausgelegt. Es kommt maßgeblich darauf an, wie der Erklärungsempfänger ihre Erklärung auffassen kann. Wenn das Angebot ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um einen Unfallwagen handelt sehe ich keine Probleme. Es sollte aber klar formuliert und besonders hervorgehoben sein. Wenn das Portal eine Korrekturmöglichkeit hat sollten sie dies auch unübersehbar darstellen. Bei dem eigentlichen Verkaufsabschluss sollten sie den Käufer auf die Unfalleigenschaft und das Versehen bei der Rubrik auch noch einmal ausdrücklich hinweisen. Je mehr sie informieren, umso weniger kann man ihnen Arglist oder eine Betrugsabsicht unterstellen. Sie sind dann ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.