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Inserat Unfallwagen

29. März 2018 20:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

In einem Internetportal für Gebrauchtwagen wird eine Anzeige geschaltet-

Das Fahrzeug hat einen Unfallschaden.

In der Rubrik Fahrzeugzustand wird danach gefragt, ob das Fahrzeug einen Unfallschaden hatte.

Diesen Punkt kann man anklicken mit -Ja-.

Dieser Punkt wurde nicht angeklickt.

Ein Anklicken für -Nein- gibt es nicht.

Jedoch wurde in der Fahrzeugbeschreibung auf einen Unfallschaden hingewiesen. Auf diesen Unfallschaden wird auch im Kaufvertrag hingewiesen.

Kann es mit dieser Vorgehensweise rechtliche Probleme geben ?

Eingrenzung vom Fragesteller
29. März 2018 | 20:56
29. März 2018 | 21:24

Antwort

von


(120)
Todtenhauser Str. 77
32425 Minden
Tel: 01626947700
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Hellmich-__l108323.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Hier geht es um die Auslegung ihres Angebots. Willenserklärungen werden gem. §§ 133 , 157 BGB ausgelegt. Es kommt maßgeblich darauf an, wie der Erklärungsempfänger ihre Erklärung auffassen kann. Wenn das Angebot ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um einen Unfallwagen handelt sehe ich keine Probleme. Es sollte aber klar formuliert und besonders hervorgehoben sein. Wenn das Portal eine Korrekturmöglichkeit hat sollten sie dies auch unübersehbar darstellen. Bei dem eigentlichen Verkaufsabschluss sollten sie den Käufer auf die Unfalleigenschaft und das Versehen bei der Rubrik auch noch einmal ausdrücklich hinweisen. Je mehr sie informieren, umso weniger kann man ihnen Arglist oder eine Betrugsabsicht unterstellen. Sie sind dann ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Hellmich


ANTWORT VON

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