Sehr geehrter Fragender,
ich kann den "Schock" sehr gut verstehen, aber es gilt Folgendes:
Es existiert ein Titel (Vollstreckungsbescheid) gegenüber dem verstorbenen Ehemann. Titel können bis zu 30 Jahren vollstreckt werden.
Gem. §197 BGB
(Abs. 1 Nr. 3) verjähren diese nämliche erst nach 30 Jahren!
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§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
2. (weggefallen),
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Im Prinzip wäre der Titel aus 1979 zwar verjährt, ABER es hat laut Ihren Angaben Vollstreckungen bis 1997 gegeben.
Somit begann die 30-jähige Verjährungsfrist bei jeder Vollstreckungshandlung neu zu laufen - siehe §212 BGB
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(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
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Somit ist der Titel aufgrund der letzten Vollstreckung 1997 (also vor 25 Jahren) nicht verjährt.
Der Titel lautete auf den Namen des Mannes und dessen Ehefrau als Gesamtschuldner.
Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, sich bei Gesamtschuldnern an einen der beider Parteien zu halten (§421 BGB
).
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§ 421
Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
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Der Zahlende kann sich jedoch im Innenverhältnis die Zahlungen von mehr als der Hälfte von der anderen Partei (hier die Ehefrau, deren Erben) wiederholen.
Ihre Freundin hat tatsächlich alles geerbt (§1922 BGB
1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.)
D.h. eben neben einem eventuellen Aktivvermögen auch die Schulden, sofern sie eben nicht die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Das ist auch bei Unkenntnis der Schulden der Fall!
Daher besteht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung.
Beachten SIe jedoch Folgendes:
1. die Zinsen aus dem Titel verjähren nach 3 (!) Jahren, sodass die Gläubiger diese nicht fordern können
2. kann der Gläubiger nur gegen Ihre Freundin vollstrecken, wenn diese überhaupt leistungsfähig ist. Hier hat sie einen Selbstbedarf. Ggf. muss sie dann jedoch jedoch die eidesstattliche Versicherung abgeben.
3. Wenn bei der Ehefrau/deren Erben nichts zu holen ist, besteht der Titel eben gesamt fort.
ABER: Ihre Freundin kann einen Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen, wenn die Schulden nunmehr das eerbte übersteigen.
Dies mus unverzüglich nach Kenntnis dieser Situation beim Insolvenzgericht gestellt werden.
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