Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie sollten gegenüber dem Inkassounternehmen die weiteren Nebenkosten ausdrücklich zurückweisen, mit dem Hinweis, dass die Fordung bereits beglichen ist. Dies sollte schriftlich erfolgen ggf. empfehle ich neben Email zusätzlich auch Fax bzw. Brief oder Einwurfeinschreiben. Des Weiteren sollten Sie die Forderung bestreiten und den Nachweis der Löschung verlangen. Rufen sie nie dort an!
Daneben haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf Nachweis der Bevollmächtigung, d.h. dass Inkasso ist verpflichtet ihnen eine ausdrückliche Vollmacht in Schriftform vorzulegen, aus welchem Auftragsdatum, Gegenstand der Beauftragung, als auch der Auftraggeber hervorgehen muss.
Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind sie berechtigt die Forderung zurück zu weisen.
Mit dem Hinweis sollte sich die Angelegenheit i.d.R. erledigen.
Gleichwohl ist der Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich. Hatten sie der Kasse die alsbalde Zahlung mitgeteilt verbietet sich i.d.R. die Beauftragung eines Inkassos (z.B. bei Stundung). Wurde das Inkasso vor ihrem Zahlungseingang beauftragt, so können Kosten begründet sein, da sie sich in Verzug befanden, nach Zahlungseingang liegt kein Verzug mehr vor, sodass dann auch kein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann.
Auch sollte die Höhe der geltend gemachten Kosten des Inkasso auf den Prüfstand gestellt werden, denn oft wird eine Vielzahl ungerechtfertigter Forderungen geltend gemacht, was an geforderten 110 Euro vom Inkasso mglw. auffällig ist, bei einer Forderung unter 500 Euro.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Vielen Dank für ihre überaus verständliche Antwort, die ja auch dem entsprach, was ich so vermutet hatte. Leider blieb der zweite Teil meiner Frage noch ungeklärt, nämlich wie reagiere ich darauf. Ich hatte ja bereits in dem von Ihnen beschriebenen Sinne dem Inkassounternehmen geschrieben und dies nochmal jetzt präzisierend nach ihrer Antwort erneut getan. Ich hatte ja schon im Vorfeld auf Bitte des Inkassounternehmens bereits den Kontoauszug vorgezeigt und in Bezug auf die Inkassogebühren gebeten, mir eine entsprechende Auftragsbestätigung zu zeigen, aus der eben auch der Zeitpunkt der Beauftragung hervorgehe und für den entsprechenden Fall auch meine Zahlungswilligkeit attestiert. Die Antwort hierauf lautete dann ja "an der Sache vorbei" und man bliebe bei der eigenen Rechtsauffassung und sehe einer gerichtlichen Klärung "gelassen entgegen". Deshalb eben auch meine Frage, welche Optionen einer Reaktion mir bleiben, sollten nun weiterhin Forderungen gestellt werden, eventuelle verbunden mit steigenden Kosten. Es wäre schön, wenn ich hier noch kurz Antwort erhalten könnte, was hier die richtige Reaktion wäre. Mit aufrichtigem Dank.
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten:
Das Inkassounternehmen könnte jetzt versuchen hinsichtlich deren Forderung ein Mahnverfahren zu betreiben oder einen Rechtsanwalt damit zu beauftgragen. Ist letzteres der Fall sind dessen Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig, da die Beauftragung des Inkasso vorwirkt.
Sofern ein Mahnbescheid beantragt werden sollte, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen.
Wenn das Inkassounternehmen meint deren Auffassung sei gerichtsfest, so ist dies zweifelhaft, denn ohne den Nachweis der Beauftragung oder dem Nachweis einer Vollmacht, kann ja jeder Forderungen behaupten, was aber unzulässig ist.
Insoweit ist auf § 174 BGB
hinzuweisen:
"Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte."
Auf die Mahnung als geschäftsähnliche Handlung ist § 174 BGB
entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 25. November 1982 - III ZR 92/81
, NJW 1983, 1542
).
Dies bedeutet insoweit, dass die Mahnung entsprechent unwirksam ist, wenn Sie die Vollmacht bzw. den Nachweis der Beauftragung frühzeitig gefordert haben.
Folglich ist die Auffassung des Inkassounternehmens nicht unbedingt gerichtsfest.
Daher heißt es in Ihrem Sinne zunächst erst einmal abwarten und vorallem bei einem Mahnbescheid entsprechend reagieren. Die Erfahrungen zeigen, dass nur in sehr begrenzten Fällen, Inkassounternehmen tatsächlich ihre Ansprüche geltend machen, meist auch nur in einem Mahnbescheid, jedoch meist auch nach Widerspruchseinlegung die geringen Forderungen aufgrund der Gerichtskosten nicht weiter verfolgen.
Sollte das Inkasso Sie weiter mit Schriftsätzen belästigen, so empfehle ich Ihnen ein Standardschreiben vorzubereiten, wonach Sie fortwährend den Nachweis der Beauftragung fordern und im Übrigen die geltend gemachten Forderungen unter dem Hinweis der Zahlung zurückweisen und damit auf jedes Schreiben standardisiert via Mail reagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Lembcke
Rechtsanwalt