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Inkassoforderung ohne Rechnung und Zahlungserinnerung

| 16. März 2020 17:32 |
Preis: 40,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:
Bei einem Online-Dienstleister wurden Foto-Abzüge bestellt, welche am 13.09.2019 geliefert wurden. Warenwert: 24,27 EUR. Der Warenlieferung lag keine Rechnung bei. Seitens des Online-Dienstleister wurde auch nach der Lieferung keine Rechnung übermittelt, auch eine Zahlungserinnerung ist nicht bei mir eingegangen. Am 11.12.2019 ging per Post eine Zahlungsaufforderung von einer Inkassogesellschaft, datiert auf den 09.12.2019, bei mir ein. Im Schreiben steht, dass es auf die bisherigen Mahnschreiben meinerseits keine Reaktion gab und deshalb die Inkassogesellschaft bevollmächtigt wurde, den Betrag einzufordern. Bei mir ist nie eine Rechnung oder Zahlungserinnerung eingegangen !

Es werden insgesamt 94,67 EUR gefordert, siehe Einzelaufstellung:
Warenlieferung 24,27 EUR
Verzugszinsen 0,20 EUR
Gläubigerkosten, Gläubigerauslagen 0,00 EUR
Inkassokosten gem. § 280 , 286 BGB 58,50 EUR
Geb. für Ratenzahlung/Vergleich 0,00 EUR
Auslagenpauschale gem. § 280 , 286 BGB 11,70 EUR
verauslagte Kosten 0,00 EUR
abz. geleisteter Zahlungen 0,00 EUR
Zahlungsrückstand: 94,67 EUR

Ich habe sofort nach Eingang des Schreibens am 11.12.2019 die Zahlung der 24,27 EUR an den Online-Dienstleister geleistet, nicht an die Inkassofirma. Ein Widerspruchsschreiben über die Inkassoforderung habe ich am 12.12.2019 an den Online-Dienstleister und die Inkassogesellschaft per Einschreiben verschickt, sowie den Zahlungsbeleg vom 11.12.2019. Seitdem habe ich weitere 2 Schreiben und mehrere Emails von der Inkassogesellschaft erhalten, dass Sie auf die Bezahlung der Inkassogebühren bestehen und bei Nichtzahlung, ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Sollte die Inkassogesellschaft tatsächlich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, werde ich beim Mahngericht Widerspruch einlegen.

Folgende Fragen:
- Befinde ich mich im Zahlungsverzug und ist die Forderung der Inkassogesellschaft gerichtlich durchsetzbar ?
- Welches weitere Vorgehen würden Sie mir empfehlen ?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

16. März 2020 | 18:03

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Da Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie auch nicht in Verzug, es sei denn sie haben den Vertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen, wovon ich nach Ihrer Schilderung jedoch nicht ausgehe.

Für den Verzug gilt § 286 Abs. III S.1 BGB , der wie folgt lautet:

" Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;……………………."

Da Sie keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten haben, sind Sie nicht im Verzug. Den Zugang einer Rechnung muss grundsätzlich die Gegenseite beweisen.

Sofern Sie auf das 1. Anschreiben geleistet haben, sehe ich für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs seitens des Inkassos schwarz. Zwar könnte man eventuell, dass 1. Schreiben als gleichwertige Zahlungsaufforderung betrachten, was nicht bedenkfrei ist, dennoch wären Sie frühestens erst nach 30 Tagen, nach Erhalt, in Verzug geraten. Wenn Sie vorher geleistet haben, lag mangels Rechnung (bei Unterstellung einer ersten Zahlungsaufforderung) und mangels Fristablauf ebenfalls kein Verzug vor.

Zur weiteren Vorgehensweise ist nur anzumerken, dass Sie tapfer durchhalten sollten, da die Inkassos hartnäckig sind und Sie daher noch eine Vielzahl von Schreiben und mglw. Anrufen erhalten werden. Wichtig ist, dass Sie keinen telefonischen Kontakt suchen oder entgegen nehmen. Wenn dann sollte alles nur schriftlich erfolgen.

Auf einen vermeintlichen Mahnbescheid sollten Sie grundsätzlich rechtzeitig Widerspruch einlegen. Diesen müssen Sie nicht begründen.

Eine Begründung mit dem Nichterhalt der Rechnung sollte dann rechtzeitig bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren dann erfolgen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

Bewertung des Fragestellers 18. März 2020 | 05:16

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