Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie auch nicht in Verzug, es sei denn sie haben den Vertrag nicht als Verbraucher abgeschlossen, wovon ich nach Ihrer Schilderung jedoch nicht ausgehe.
Für den Verzug gilt § 286 Abs. III S.1 BGB
, der wie folgt lautet:
" Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;……………………."
Da Sie keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten haben, sind Sie nicht im Verzug. Den Zugang einer Rechnung muss grundsätzlich die Gegenseite beweisen.
Sofern Sie auf das 1. Anschreiben geleistet haben, sehe ich für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs seitens des Inkassos schwarz. Zwar könnte man eventuell, dass 1. Schreiben als gleichwertige Zahlungsaufforderung betrachten, was nicht bedenkfrei ist, dennoch wären Sie frühestens erst nach 30 Tagen, nach Erhalt, in Verzug geraten. Wenn Sie vorher geleistet haben, lag mangels Rechnung (bei Unterstellung einer ersten Zahlungsaufforderung) und mangels Fristablauf ebenfalls kein Verzug vor.
Zur weiteren Vorgehensweise ist nur anzumerken, dass Sie tapfer durchhalten sollten, da die Inkassos hartnäckig sind und Sie daher noch eine Vielzahl von Schreiben und mglw. Anrufen erhalten werden. Wichtig ist, dass Sie keinen telefonischen Kontakt suchen oder entgegen nehmen. Wenn dann sollte alles nur schriftlich erfolgen.
Auf einen vermeintlichen Mahnbescheid sollten Sie grundsätzlich rechtzeitig Widerspruch einlegen. Diesen müssen Sie nicht begründen.
Eine Begründung mit dem Nichterhalt der Rechnung sollte dann rechtzeitig bei einem eventuellen gerichtlichen Verfahren dann erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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