Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Nein, die Aussage des Bezirks Oberbayern, dass Pflegeleistungen nicht Bestandteil des Gesamtplanverfahrens in der Eingliederungshilfe sind, ist nicht korrekt.
Nach § 117 Abs. 1 SGB IX ist im Gesamtplanverfahren der individuelle Bedarf der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Dazu gehören nach § 118 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Das Gesamtplanverfahren dient gerade dazu, die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege aufeinander abzustimmen.
2.
Die von Ihnen genannten behinderungsbedingten Mehrbedarfe wie Notrufe, Brandmeldeverbindung etc. sind meiner Ansicht nach der Eingliederungshilfe zuzuordnen, wenn sie erforderlich sind, um den Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Wohnung zu ermöglichen.
Sie dienen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und sind daher Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.
3.
Wenn Hilfe zur Pflege und Leistungen der Grundsicherung für die Bewohner relevant sind, müssen diese Themen im Rahmen der Informationsveranstaltung zum Gesamtplanverfahren behandelt werden. Eine Beschränkung nur auf die Eingliederungshilfe wird dem gesetzlichen Auftrag des Gesamtplanverfahrens nicht gerecht. Der Bezirk kommt damit seiner Informationspflicht nur unzureichend nach.
4.
Ich empfehle Ihnen, gegenüber dem Bezirk nochmals auf die Einbeziehung von Hilfe zur Pflege und Grundsicherung in das Gesamtplanverfahren zu bestehen.
Notfalls müssen Sie eine umfassende Information zu allen relevanten Leistungen im Rahmen des Gesamtplans einfordern. Der Bezirk darf sich dem nicht verschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
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