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Infopflicht des Sozialhilfeträgers zu Gesamtplanverfahren

23. Mai 2024 11:55 |
Preis: 60,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Die behinderten Bewohner unserer www.wohnanlage-prien.de beauftragen einen - theoretisch beliebigen - ambulanten Assistenzdienst mit ihrer individuell erforderlichen Unterstützung. Die Refinanzierung erfolgt für die Eingliederungshilfe immer über persönliche Budgets. Die Hilfe zur Pflege ist entweder Sachleistung, oder sie wird mit der Eingliederungshilfe zusammengefasst zu EINEM Budget. Letzteres ist nicht wirklich träger-übergreifend, weil ebenfalls der Bezirk Oberbayern zuständig ist und die Leistungen der Pflegekassen direkt zwischen Assistenzdienst und Kassen abgerechnet werden. Das gründet sich in der zuverlässigeren und schnelleren Zahlung der Kassen.
Immer strittig ist, wie umfangreich die erforderlichen Leistungen sind. Ega,l ob Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege, beides legt der Bezirk Oberbayern als zuständiger überörtlicher Sozialhilfeträger fest. Seine Entscheidungsfindung ist intransparent. Bescheide spiegeln selten die Vereinbarungen bei Personenkonferenzen - so diese überhaupt statt finden. Unserer Ansicht nach ist ein Gesamtplanverfahren durchzuführen, das gesetzlich geregelt ist. Um unseren Bewohnern und ihren rechtlichen Vertretern eine Vorstellung zu vermitteln, um um was es bei einem Gesamtplanverfahren geht und wie es abläuft, baten wir den Bezirk um einen Infoabend zum Thema Gesamtplanverfahren. Nun teilt er uns mit, dass Mitarbeiter gerne kommen, sie aber spätestens um 18 Uhr abreisen müssen. Das werden wir möglicherweise akzeptieren müssen. Was uns sehr viel mehr stört: dass er das Thema eingrenzen möchte.
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Zitat: In dieser Informationsveranstaltung werden nur Inhalte bzgl. der Eingliederungshilfe (SGB IX) im Rahmen des Gesamtplanverfahrens behandelt werden, welche insbesondere in der Wohnanlage in Prien das ambulant betreute Einzelwohnen in der Gewährungsform des Persönlichen Budgets darstellt. Etwaige Fragen und Anliegen bzgl. der Sozialhilfe (SGB XII) respektive der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder bzgl. der Pflegeleistungen werden ausdrücklich nicht behandelt, da diese nicht Bestandteile des Gesamtplanverfahrens in der Eingliederungshilfe sind.
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Unsere 1. Anfrage: ist es richtig, dass Pflegeleistungen nicht zum Gesamtplanverfahren gehören?
Unsere 2. Anfrage: unsere Bewohner können Behinderungs-bedingt nicht in einer normalen Wohnung leben. Sie brauchen Notrufe, Brandmeldeverbindung zur Leitstelle, und einiges mehr. Nun kann man vermutlich der Ansicht sein, dass dies keine Kosten sind, die im Rahmen der GruSi (Miete oder Nebenkosten sind). Aber wenn nicht GruSi, dann doch Eingliederungshilfe?
Unsere 3.Anfrage: wenn Hilfe zur Pflege und/oder GruSi doch in das Gesamtplanverfahren einzubeziehen sind, ist das Eingrenzen des Themas dann ein Teilverweigerung der Infopflicht der Behörde?

24. Mai 2024 | 15:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Nein, die Aussage des Bezirks Oberbayern, dass Pflegeleistungen nicht Bestandteil des Gesamtplanverfahrens in der Eingliederungshilfe sind, ist nicht korrekt.

Nach § 117 Abs. 1 SGB IX ist im Gesamtplanverfahren der individuelle Bedarf der Leistungsberechtigten zu ermitteln. Dazu gehören nach § 118 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Das Gesamtplanverfahren dient gerade dazu, die Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege aufeinander abzustimmen.


2.

Die von Ihnen genannten behinderungsbedingten Mehrbedarfe wie Notrufe, Brandmeldeverbindung etc. sind meiner Ansicht nach der Eingliederungshilfe zuzuordnen, wenn sie erforderlich sind, um den Leistungsberechtigten ein möglichst selbstbestimmtes Leben in eigener Wohnung zu ermöglichen.

Sie dienen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und sind daher Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.


3.

Wenn Hilfe zur Pflege und Leistungen der Grundsicherung für die Bewohner relevant sind, müssen diese Themen im Rahmen der Informationsveranstaltung zum Gesamtplanverfahren behandelt werden. Eine Beschränkung nur auf die Eingliederungshilfe wird dem gesetzlichen Auftrag des Gesamtplanverfahrens nicht gerecht. Der Bezirk kommt damit seiner Informationspflicht nur unzureichend nach.


4.

Ich empfehle Ihnen, gegenüber dem Bezirk nochmals auf die Einbeziehung von Hilfe zur Pflege und Grundsicherung in das Gesamtplanverfahren zu bestehen.

Notfalls müssen Sie eine umfassende Information zu allen relevanten Leistungen im Rahmen des Gesamtplans einfordern. Der Bezirk darf sich dem nicht verschließen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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