Sehr geehrter Herr B.,
eine Durchsuchung ist grundsätzlich möglich, wenn es zur Auffindung von Beweismitteln dienen könnte (§ 102 StPO
).
Dies kann bei Ihnen auch gut möglich sein, um eventuell weiteres Bargeld oder gar Herstellungsmaterialien zu finden. Um zumindest eine Durchsuchung beim alten Wohnort zu verhindern, wäre es ratsam, der Behörde gleich Ihre neue Adresse mitzuteilen und die Ummeldung einzuleiten.
Eine U-Haft ist weniger wahrscheinlich, da diese im Zweifel bereits beantragt und erlassen worden wäre.
Fluchtgefahr: Bei einer zu erwartenden Geldstrafe, maximal einer Bewährungsstrafe von maximal zwei Jahren ist kein solcher Grund gegeben.
Verdunkelungsgefahr: Anzeichen dafür, dass Sie Zeugen beeinflussen könnten oder Beweismittel wegschaffen könnten liegen nicht vor. WEnn diese vorliegen würden, wären Sie bereits nicht mehr auf freiem Fuß.
Wiederholungsgefahr: Auf einer einmaligen Vortat wäre dies unverhältnismäßig, zumal der Schaden auch nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnte, der eine Inhaftierung rechtfertigen könnte.
Wenn Sie der Polizei aktiv helfen und diese sogar an die Hintermänner führen, würde dies ganz sicher die Strafe mildern, sodass eine Geldstrafe wahrscheinlich wird.
Nichts desto trotz ist es insgesamt auch ratam, einen Verteidiger zu beauftragen, der mit Ihnen die SAchen in Ruhe anhand der Akte durchgeht.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo,
vielen DAnk für Ihre schnelle Antwort!
Es ist schon mal gut zu erfahren dass weder U-Haft, noch eine Haftstrafe ohne Bewährung verhältnismässig wären..
Wie wahrscheinlich ist es, dass von einer Durchsuchung meines ehemaligen Wohnsitzes (Elternhaus) abgesehen wird? Man muss dazu sagen dass ich kurz nach dem ersten Auffinden umgezogen bin und es daher für die Staatsanwaltschaft durchaus wahrscheinlich sein könnte dass ich, sofern ich selbst der Hersteller wäre, nun in meinem eigenen wohnsitz die Scheine produziere. Wäre daher eine Durchsuchung des ehemaligen Wohnsitzes weitestgehend ausgeschlossen?
Kann ich durch weitergabe von Informationen der Hintermänner fordern dass von einer Durchsuchung des Elternhauses abgesehen wird?
Wie hoch fällt diese Geldstrafe im Normalfall aus, nach bewertung der Ihnen aktuell bekannten Informationen?
Sehr geehrter Herr B.,
ohne die Aktenlage zu kennen, kann ich dies nur sehr schwer sagen, allerdings wäre eine Hausdurchsuchung bereits zeitnah durchgeführt worden, wenn diese die StA in Bertracht gezogen hätte, sodass nach einem längeren Zeitraum die Wahrscheinlichkeit dafür erheblich sinkt.
Ausschließen kann ich dies ohne Akteneinsicht allerdings nicht.
Durch die Preisgabe von Informationen können Sie eventuell die Strafe mildern, jedoch nicht solche Dinge wie Durchsuchungen beeinflussen. Das würde den Verdacht eher noch darauf lenken, wenn Sie dies anböten.
Die Geldstrafe wird in der Regel zwischen 40 und 90 Tagessätzen liegen, wobei ein Tagessatz das Monatsnetto-Gehalt geteilt durch 30 entspricht. Bei Arbeitslosengeldempfängern liegt der Satz in der Regel bei 10 Euro.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt