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In Verkehr bringen von Falschgeld in mehreren Fällen

| 15. August 2012 20:09 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

bereits im Mai diesen Jahres wurde ich an einer Kasse eines Baumarktes mit einem falschen 50 Euro Schein erwischt.. Das Verfahren wurde fallen gelassen wegen Mangel aus Beweisen und geringfügigkeit... Anfang dieser Woche wurde ich erneut von der Polizei aufgegriffen, diesmal allerdings mit 450€ in falschen 50ern... Ich wurde jedoch NICHT BEIM BEZAHLEN erwischt, sondern nur beim mitführen..

Ich bin kurz nachdem ich mit dem ersten falschen 50er erwischt wurde umgezogen (von zuhause ausgezogen). Wie wahrscheinlich ist es dass eine Hausdurchsuchung gemacht wird? (Sowohl in der aktuellen Wohnung als auch im Elternhaus)... Als die Beamten anfang der Woche meine Personalien aufgenommen haben, haben diese meinen Perso benutzt - auf dem allerdings noch die alte Adresse steht da ich mich noch nicht umgemeldet habe.. (ich weiss.. viel zu lange nach dem umzug schon..) Nun werde ich morgen zur Polizeidienststelle gehen und die Adresse korrigieren lassen..

Vorbestraft bin ich noch nicht - keine auffälligkeiten bei der Polizei..

Hier nun meine Fragen, mit der bitte um eine Präzise antwort und hilfestellung:

1. Wie wahrscheinlich sind die Hausdurchsuchungen an den beiden genannten Orten...

2. Wie hoch könnte im schlimmsten Falle das Strafmaß ausfallen (Siehe Punkt: vorher nicht auffällig)

3. Könnte mich eine U-Haft ereilen oder ist dies unwahrscheinlich?

4. Ich habe vor eine Geständnis abzulegen, um so auch auf eine Strafmilderung zu hoffen. Außerdem habe ich die Möglichkeit, der Polizei zu helfen an die Hersteller des Geldes zu kommen.. - kann man mit diesem Wissen etwas anfangen im Bezug auf Strafmilderung?

Vielen Dank für Ihre mühe!

15. August 2012 | 21:52

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Herr B.,

eine Durchsuchung ist grundsätzlich möglich, wenn es zur Auffindung von Beweismitteln dienen könnte (§ 102 StPO ).

Dies kann bei Ihnen auch gut möglich sein, um eventuell weiteres Bargeld oder gar Herstellungsmaterialien zu finden. Um zumindest eine Durchsuchung beim alten Wohnort zu verhindern, wäre es ratsam, der Behörde gleich Ihre neue Adresse mitzuteilen und die Ummeldung einzuleiten.

Eine U-Haft ist weniger wahrscheinlich, da diese im Zweifel bereits beantragt und erlassen worden wäre.

Fluchtgefahr: Bei einer zu erwartenden Geldstrafe, maximal einer Bewährungsstrafe von maximal zwei Jahren ist kein solcher Grund gegeben.

Verdunkelungsgefahr: Anzeichen dafür, dass Sie Zeugen beeinflussen könnten oder Beweismittel wegschaffen könnten liegen nicht vor. WEnn diese vorliegen würden, wären Sie bereits nicht mehr auf freiem Fuß.

Wiederholungsgefahr: Auf einer einmaligen Vortat wäre dies unverhältnismäßig, zumal der Schaden auch nicht als schwerwiegend eingestuft werden könnte, der eine Inhaftierung rechtfertigen könnte.

Wenn Sie der Polizei aktiv helfen und diese sogar an die Hintermänner führen, würde dies ganz sicher die Strafe mildern, sodass eine Geldstrafe wahrscheinlich wird.

Nichts desto trotz ist es insgesamt auch ratam, einen Verteidiger zu beauftragen, der mit Ihnen die SAchen in Ruhe anhand der Akte durchgeht.


Rückfrage vom Fragesteller 15. August 2012 | 22:11

Hallo,

vielen DAnk für Ihre schnelle Antwort!

Es ist schon mal gut zu erfahren dass weder U-Haft, noch eine Haftstrafe ohne Bewährung verhältnismässig wären..

Wie wahrscheinlich ist es, dass von einer Durchsuchung meines ehemaligen Wohnsitzes (Elternhaus) abgesehen wird? Man muss dazu sagen dass ich kurz nach dem ersten Auffinden umgezogen bin und es daher für die Staatsanwaltschaft durchaus wahrscheinlich sein könnte dass ich, sofern ich selbst der Hersteller wäre, nun in meinem eigenen wohnsitz die Scheine produziere. Wäre daher eine Durchsuchung des ehemaligen Wohnsitzes weitestgehend ausgeschlossen?

Kann ich durch weitergabe von Informationen der Hintermänner fordern dass von einer Durchsuchung des Elternhauses abgesehen wird?

Wie hoch fällt diese Geldstrafe im Normalfall aus, nach bewertung der Ihnen aktuell bekannten Informationen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. August 2012 | 22:22

Sehr geehrter Herr B.,

ohne die Aktenlage zu kennen, kann ich dies nur sehr schwer sagen, allerdings wäre eine Hausdurchsuchung bereits zeitnah durchgeführt worden, wenn diese die StA in Bertracht gezogen hätte, sodass nach einem längeren Zeitraum die Wahrscheinlichkeit dafür erheblich sinkt.

Ausschließen kann ich dies ohne Akteneinsicht allerdings nicht.

Durch die Preisgabe von Informationen können Sie eventuell die Strafe mildern, jedoch nicht solche Dinge wie Durchsuchungen beeinflussen. Das würde den Verdacht eher noch darauf lenken, wenn Sie dies anböten.

Die Geldstrafe wird in der Regel zwischen 40 und 90 Tagessätzen liegen, wobei ein Tagessatz das Monatsnetto-Gehalt geteilt durch 30 entspricht. Bei Arbeitslosengeldempfängern liegt der Satz in der Regel bei 10 Euro.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 16. August 2012 | 07:40

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