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In 2 Ländern unbeschränkt Steuerpflichtig trotz DBA?

14. Januar 2024 13:38 |
Preis: 69,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Hallo, ich benötige bitte eine VERBINDLICHE Aussage zu folgender Situation, ich bitte sie nur zu antworten wenn internationales Steuerrecht ihr Fachgebiet ist, da es hierbei um meine Finanzielle Zukunft geht:

Ich plane meinen Wohnsitz/Lebensmittelpunkt/Gewöhnlichen Aufenthalt in ein EU Ausland zu verlegen mit dem deutschland auch ein DBA hat.

Meine Betriebstätte verbleibt jedoch in Deutschland, ich werde ca alle 5 Wochen für 2-3 Tage nach Deutschland fliegen um für diese zu Arbeiten, ansonsten habe ich dort einen Vertreter.

Meine angemeldete Betriebstätte ist meine Eigentumswohnung in deutschland, in der sich mein Büro befindet. Ich arbeite in der Werbe und Film Produktion, das Material wird an verschiedenen Lokations mit deutschen Kunden innerhalb deutschland erschaffen, dann in meinem Büro verarbeitet und ausgeliefert wodurch ich teilweise folgeprovision erhalte.

Folglich behalte ich meine Eigentumswohnung in der ich dann wenige Tage im Jahr Arbeiten aber auch schlafen kann. Nach deutschem Recht habe ich somit zugang zu einer Wohnstätte und bin unbeschränkt steuerplichtig. Eine aufgabe der Wohnung würde zu unnötigen kosten führen für ein Büro und Hotel kosten, zudem habe ich noch weitere eigentumswohnungen in deutschland die ich nicht alle vermietet habe und demnach sowieso "zugang hätte"

Im Eu ausland "lebe" ich dann nur noch und gehe ggf einem anderen geschäftszweig nach was für dieses thema hier aber keine relevanz hat. Habe dort ebenfalls einen Wohnsitz, aber auch meinen gewöhnlichen aufenthalt, Lebensmittelpunkt, und bin demnach dort ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig.

Über das DBA Art. 4 Abs. 2 OECD-MA wird dann die ansässigkeit ermittelt:

Wo ist der ständige Wohnsitz? -> In beiden Staaten -> Wo ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen? -> Wohnsitzstaat ist das EU ausland

Ebenso der nächste Schritt: Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt? -> Wohnsitzstaat ist das EU ausland

Soweit ich informiert war ist es dann so das meine Einnahmen der deutschen Betriebstätte als Quellenstaat gelten, und in deutschland versteuert wird. im EU ausland ich dann mit meinem Welteinkommen Versteuert werde, und mir die gezahlten Steuern in deutschland angerechnet werden. Ich gelte erstmal in beiden ländern als unbeschränkt steuerpflichtig, in deutschland wird die unbeschränkte steuerpflicht durch das DBA aber quasi aufgehoben.

Jetzt habe ich aber einen artikel gelesen wo es zu problemen kam :

https://blogs.pwc.de/de/steuern-und-recht/article/227337/unbeschraenkte-steuerpflicht-auch-bei-doppelansaessigkeit-moeglich/

Dazu gab es ein urteil FH-Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 74/16) in dem es möglich ist in beiden ländern unbeschränkt steuerpflichtig zu gelten.

Meine Fragen:
- Was unterscheidet den Kläger in dem Blog von mir, wieso hat er probleme bekommen?
- In den Blog hat der kläger seine einkommensteuererklärung als beschränkt steuerpflichtig eingereicht. Ich würde diese aber als unbeschränkt einreichen korrekt? mit gleichzeitigem hinweis das mein Wohnsitzstaat das EU ausland ist?
- Wenn ich sowieso als unbeschränkt steuerpflichtig gelte, muss ich dem deutschen finanzamt überhaupt vor der einkommensteuererklärung des jahres wo ich meinen Lebensmittelpunkt verlege, überhaupt etwas mitteilen?
- Ist es richtig, das ich dann dauerhaft in deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig gelte, aber dann über das DBA bei der einkommensteuererklärung dies "korrigiert" wird so das ich nicht doppelt mein welteinkommen bezahle, sondern in deutschland nur meine einnamen der deutschen betriebstätte versteuere? Und wieso gab es dann eine klage, wenn man doch eh das gleiche bezahlt ob man nun beschränkt oder unbeschränkt gilt.







14. Januar 2024 | 15:55

Antwort

von


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1. Unterschied zum Kläger im Blog: Der Kläger im genannten Urteil hatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und war in die Schweiz gezogen. In Ihrem Fall behalten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland bei und gründen zusätzlich einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.
2. Einkommensteuererklärung: Sie sollten Ihre Einkommensteuererklärung in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig einreichen, da Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie sollten in Ihrer Erklärung darauf hinweisen, dass Sie auch in einem anderen EU-Land ansässig sind und dort ebenfalls steuerpflichtig sind.
3. Mitteilung an das Finanzamt: Es ist ratsam, das Finanzamt über Ihre geänderte Situation zu informieren, bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung einreichen. Dies kann dazu beitragen, mögliche Missverständnisse oder Komplikationen zu vermeiden. Müssen tun Sie das aber nicht. Es erspart ggf. nur Rückfragen und entsprechend Zeitaufwand.
4. Doppelbesteuerung: Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem anderen EU-Land sollte verhindern, dass Sie doppelt besteuert werden. In der Regel wird Ihr Einkommen in dem Land besteuert, in dem es erzielt wird. Wenn Sie in beiden Ländern Einkommen erzielen, sollten Sie in beiden Ländern Steuern zahlen, aber das DBA sollte sicherstellen, dass das Einkommen nicht in beiden Ländern vollständig besteuert wird. Hierzu sollten Sie je nach Einkommen im Ausland - entweder eine getrennte Buchhaltung bzgl. der EInnahmen oder wenn angestellt - zumindest getrennten Konten haben.


Rückfrage vom Fragesteller 15. Januar 2024 | 13:06

Hallo
Zu 1. Ihre Antwort ist leider komplett FALSCH!
Sie sagen: "Der Kläger im genannten Urteil hatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und war in die Schweiz gezogen" im blog steht:

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen (Kläger), der sowohl im Inland als auch in Rumänien einen Wohnsitz hatte; sein Lebensmittelpunkt befand sich seit 2002 in Rumänien

Mit Schweiz hat dies nix zu tun, ebenfalls hat er seinen wohnsitz in deutschland nicht aufgegeben.
Ich bitte sie das Urteil zu lesen (FH-Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 74/16) ) und ihre Antwort zu korrigieren.

Lieben dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2024 | 13:39

Guten Tag, ach danke für den Hinweis. Da haben Sie absolut recht. Da ging was mit den Ländern durcheinander. Also aus dem genannten Urteil in dem PWC Artikel geht hervor das nach § 8AO mehrere Steuersitze bzw. Lebensmittelpunkte möglich sind. Insoweit besteht erstmal gar kein Unterschied zu ihnen.

"Auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Rumänien hatte, schließt nach Meinung der obersten Steuerrichter die unbeschränkte Steuerpflicht nicht aus. Ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 Abgabenordnung (AO) innehaben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. Der AO-Vorschrift seien keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen "Hauptwohnsitz" und "Nebenwohnsitz" zu entnehmen. Einzig entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält."

Probleme bekam die Person weil Sie iRd. der Tätigkeit in DT nur "beschränkt" steuerpflichtig sein wollte und folglich nur die deutschen Einnahmen hier versteuern wollte und die aus Rumänien eben nur dort bzw. diese sollten nicht in die deutsche Bemessungsgrundlage.

Das ging in der 1. Instanz auch durch - wurde dann aber revidiert. Das 1. Gericht nahm an es bestünden in DT keine unbeschränkte Steuerpflicht wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt.

Es reicht aber bereits eine "Bleibe" im Inland die zum Wohnen geeignet ist für die unbeschränkte Steuerpflicht. (letzteres trifft auf ihren Fall zu) daher riet ich ihnen sich in DT zunächst als unbeschränkt Steuerpflichtig zu melden.

Die Klage gab es in dem Fall nicht von Seiten des Steuerpflichtigen, denn dieser erreichte eigentlich das was er wollte in der 1. Instanz - jedoch ging das Finanzamt in die 2. Instanz..

Unbeschränkt bedeutet generell - sie zahlen hier auf alles aber im Ausland wird dann die Dt. Steuer angerechnet auf den Teil den Sie dort erwirtschaften. Meist ist die deutsche Steuer höher was nachteilig ist zur beschränkten Steuerpflicht.. dh DT Steuer in Deutschland und ausl. Steuer auf die Einnahmen dort (besser für Sie wenn die Steuern dort geringer sind).

Ich hoffe nun ist alles klarer und nochmal Entschuldigung für den Fehler.
VG Schulze

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