1. Unterschied zum Kläger im Blog: Der Kläger im genannten Urteil hatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und war in die Schweiz gezogen. In Ihrem Fall behalten Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland bei und gründen zusätzlich einen Wohnsitz in einem anderen EU-Land. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.
2. Einkommensteuererklärung: Sie sollten Ihre Einkommensteuererklärung in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig einreichen, da Sie weiterhin einen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie sollten in Ihrer Erklärung darauf hinweisen, dass Sie auch in einem anderen EU-Land ansässig sind und dort ebenfalls steuerpflichtig sind.
3. Mitteilung an das Finanzamt: Es ist ratsam, das Finanzamt über Ihre geänderte Situation zu informieren, bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung einreichen. Dies kann dazu beitragen, mögliche Missverständnisse oder Komplikationen zu vermeiden. Müssen tun Sie das aber nicht. Es erspart ggf. nur Rückfragen und entsprechend Zeitaufwand.
4. Doppelbesteuerung: Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem anderen EU-Land sollte verhindern, dass Sie doppelt besteuert werden. In der Regel wird Ihr Einkommen in dem Land besteuert, in dem es erzielt wird. Wenn Sie in beiden Ländern Einkommen erzielen, sollten Sie in beiden Ländern Steuern zahlen, aber das DBA sollte sicherstellen, dass das Einkommen nicht in beiden Ländern vollständig besteuert wird. Hierzu sollten Sie je nach Einkommen im Ausland - entweder eine getrennte Buchhaltung bzgl. der EInnahmen oder wenn angestellt - zumindest getrennten Konten haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Hallo
Zu 1. Ihre Antwort ist leider komplett FALSCH!
Sie sagen: "Der Kläger im genannten Urteil hatte seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und war in die Schweiz gezogen" im blog steht:
Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen (Kläger), der sowohl im Inland als auch in Rumänien einen Wohnsitz hatte; sein Lebensmittelpunkt befand sich seit 2002 in Rumänien
Mit Schweiz hat dies nix zu tun, ebenfalls hat er seinen wohnsitz in deutschland nicht aufgegeben.
Ich bitte sie das Urteil zu lesen (FH-Urteil vom 23. Oktober 2018 (I R 74/16) ) und ihre Antwort zu korrigieren.
Lieben dank
Guten Tag, ach danke für den Hinweis. Da haben Sie absolut recht. Da ging was mit den Ländern durcheinander. Also aus dem genannten Urteil in dem PWC Artikel geht hervor das nach § 8AO mehrere Steuersitze bzw. Lebensmittelpunkte möglich sind. Insoweit besteht erstmal gar kein Unterschied zu ihnen.
"Auch die Tatsache, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Rumänien hatte, schließt nach Meinung der obersten Steuerrichter die unbeschränkte Steuerpflicht nicht aus. Ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze i.S. des § 8 Abgabenordnung (AO) innehaben. Diese können im In- und/oder Ausland belegen sein. Der AO-Vorschrift seien keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen "Hauptwohnsitz" und "Nebenwohnsitz" zu entnehmen. Einzig entscheidend ist, ob objektiv erkennbare Umstände dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung für Zwecke des eigenen Wohnens beibehält."
Probleme bekam die Person weil Sie iRd. der Tätigkeit in DT nur "beschränkt" steuerpflichtig sein wollte und folglich nur die deutschen Einnahmen hier versteuern wollte und die aus Rumänien eben nur dort bzw. diese sollten nicht in die deutsche Bemessungsgrundlage.
Das ging in der 1. Instanz auch durch - wurde dann aber revidiert. Das 1. Gericht nahm an es bestünden in DT keine unbeschränkte Steuerpflicht wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland liegt.
Es reicht aber bereits eine "Bleibe" im Inland die zum Wohnen geeignet ist für die unbeschränkte Steuerpflicht. (letzteres trifft auf ihren Fall zu) daher riet ich ihnen sich in DT zunächst als unbeschränkt Steuerpflichtig zu melden.
Die Klage gab es in dem Fall nicht von Seiten des Steuerpflichtigen, denn dieser erreichte eigentlich das was er wollte in der 1. Instanz - jedoch ging das Finanzamt in die 2. Instanz..
Unbeschränkt bedeutet generell - sie zahlen hier auf alles aber im Ausland wird dann die Dt. Steuer angerechnet auf den Teil den Sie dort erwirtschaften. Meist ist die deutsche Steuer höher was nachteilig ist zur beschränkten Steuerpflicht.. dh DT Steuer in Deutschland und ausl. Steuer auf die Einnahmen dort (besser für Sie wenn die Steuern dort geringer sind).
Ich hoffe nun ist alles klarer und nochmal Entschuldigung für den Fehler.
VG Schulze