1.
Darf ich originale DVDs aus asiatischen Ländern zu gewerblichen Zwecken (mit Gewerbeschein) nach Deutschland importieren?
Nein. Der Erschöpfungsgrundsatz, geregelt in § 17 Abs. 2
Urhebergesetz (UrhG), gilt nicht, sofern die körperlichen Werkstücke (DVD) nicht
mit Zustimmung des Inhabers der Rechte an den Werken in den Wirtschaftsraum der EU gebracht wurden. Aufgrund des territorialen Charakters des Urheberrechts werden Nutzungsrechte nämlich staatenweise vergeben. Das inländische Verbreitungsrecht wird nicht
durch das ausländische Inverkehrbringen erschöpft.
2.
Reicht eine Bestätigung des Kunden über seine Volljährigkeit durch einen Klick auf der Startseite eines OnlineShops. Sowas wie Hiermit bestätige ich älter als 18 zu sein. Enter. Oder bekomme ich trozdem Probleme mit der FSK.
Nein. Rechtliche Sicherheit bietet Ihnen die persönliche Überprüfung des Kunden auf Volljährigkeit. Diesen Dienst übernimmt die Post AG mittels des sog. PostIdent-Verfahrens.
3.
Dürfte ich importierte Kinderfilme und Jugendfilme in Ebay versteigern?
Nein. Siehe 1.
a.
Wenn nein, warum findet man soviele in Ebay?
Weil sich nicht alle Menschen die Mühe machen, sich vorab zu erkundigen und es anderen Menschen egal ist, ob sie fremde Rechte verletzen.
<a>b.
Könnte ich die alle anzeigen?
Ja. Bei den Rechteinhaber, bei der Staatsanwaltschaft oder bei eBay.
Beste Grüße
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://sewoma.de/anwalt-dennis-sevriens.htm" target="_blank">Dennis Sevriens</a>
Rechtsanwalt
Kanzlei SEWOMA
Rechtsanwaltspartnerschaft
Sevriens & Wolff-Marting
Immanuelkirchstraße 5
10405 Berlin
Tel: +49 30 6120 3616
Fax: +49 30 6120 3626
Web: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://SEWOMA.de" target="_blank">SEWOMA</a>
Blawg: <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://blog.sewoma.de" target="_blank">BERLIN BLAWG</a>
Sehr geehrter Herr Sevriens,
vielen vielen Dank für diese klaren Antworten, genau sowas hatte ich mir erhofft. Meine Fragen sind nun weitestgehend beantwortet.
Eins noch, greift der Erschöpfungsgrundsatz §17 wenn der Rechtsinhaber in Asien nun schreibt das es Ihm egal sei wo seine DVDs vertrieben werden, solange diese gekauft werden?
Mit wem müsste der Online Shop vor Gericht gehen, mit mir als Ankläger, dem Rechtsinhaber oder der Staatsanwaltschaft selbst?
Ich würde mich über Ihre Antwort sehr freuen.
Sofern der Rechteinhaber, der Ihnen schriftlich gibt, Inhaber der Rechte zu sein, der tatsächliche Inhaber gibt, dürfen Sie die entsprechenden DVD in Deutschland vertreiben. Sie haben dann ja die Lizenz dazu. Sie sollten Sie jedoch genauestens vergewissern, dass derjenige, der Ihnen schreibt, ihm sei es egal, wo die DVD vertrieben werden, auch über die Rechte verfügen darf. Die Anforderungen an eine mögliche Urheberrechtsverletzung sind sehr gering. So dass es unter Umständen ausreichen könnte, dass Sie leichtgläubig auf die Rechteinhaberschaft vertraut haben, um Ihnen einen Verstoß gegen das UrhG vorzuwerfen.
Der Rechteinhaber ist in erster Linie diejenige Person, die Verletzung ihrer Rechte geltend machen kann. Daher sollten Sie, falls Sie gegen Dritte vorgehen wollen, sich vorab mit den Rechteinhabern verständigen, um letztlich das beweisen zu können, was Sie Dritten vorwerfen möchten.