Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Nießbrauchsrecht ist von dem aufschiebend bedingten und wohl auch befristeten Rückübertragungsanspruch zu unterscheiden. Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Verzicht auf den Nießrauch bedeutet nicht automatisch auch den Verzicht auf die Rückübertragung, auch wenn es seitens der Schenker nahe liegt, die ETW ganz "freizugeben", wenn überhaupt kein Interesse an einer Nutzung der ETW mehr besteht.
Sie sollten mit Ihren Eltern besprechen, ob sie auch auf den Rückübertragungsanspruch verzichten wollen. Wenn sie das tun, wäre die Vormerkung zu löschen. Allein können Sie das nicht erreichen.
Der Rückübertragungsanspruch ist nicht verjährt, weil er noch gar nicht entstanden ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Also zusammenfassend: Verjährungsbeginn der 10jährigen Verjährungsfrist wäre der Eintritt meines Todes, korrekt? Danke für die schnelle Antwort!
Ja, das ist richtig!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt