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Immobilienschenkung Vormerkung

| 27. Januar 2025 21:13 |
Preis: 100,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


11:24

Sehr geehrte Damen und Herren RAä

2009 wurde mir durch meine Eltern eine ETW im Rahmen einer Schenkung vermacht. Im Grundbuch wurde 2009 ein lebenslanges Nießbrauchrecht sowie eine Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückübertragung im Falle meines Todes eingetragen. Auf das Nießbrauchrecht werden meine Eltern notariell verzichten, da sie ausgezogen sind. Meine konkrete Frage: Ist der Anspruch auf Rückübertragung im Falle meines Todes verjährt? Heißt: Kann ich! die Löschung dieser Auflassung notariell beantragen, das Grundbuch "sauber" machen und die Wohnung verkaufen?

Gruss

27. Januar 2025 | 21:57

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Nießbrauchsrecht ist von dem aufschiebend bedingten und wohl auch befristeten Rückübertragungsanspruch zu unterscheiden. Beide Rechtsinstitute verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Verzicht auf den Nießrauch bedeutet nicht automatisch auch den Verzicht auf die Rückübertragung, auch wenn es seitens der Schenker nahe liegt, die ETW ganz "freizugeben", wenn überhaupt kein Interesse an einer Nutzung der ETW mehr besteht.

Sie sollten mit Ihren Eltern besprechen, ob sie auch auf den Rückübertragungsanspruch verzichten wollen. Wenn sie das tun, wäre die Vormerkung zu löschen. Allein können Sie das nicht erreichen.

Der Rückübertragungsanspruch ist nicht verjährt, weil er noch gar nicht entstanden ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2025 | 22:39

Also zusammenfassend: Verjährungsbeginn der 10jährigen Verjährungsfrist wäre der Eintritt meines Todes, korrekt? Danke für die schnelle Antwort!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Januar 2025 | 11:24

Ja, das ist richtig!

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Januar 2025 | 22:13

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Stellungnahme vom Anwalt:

Herzlichen Dank!

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