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Immobilienkauf, Mängel bei Übergabe

17. November 2022 20:38 |
Preis: 70,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt C. Norbert Neumann

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Bestandsimmobilie gekauft das Geld wurde an die Verkäufer überwiesen. Am Tag der Übergabe wurden Mängel festgestellt die "neu" waren. Die Wohnung war eigentlich frisch gestrichen deshalb fiel direkt auf, dass ein Wasserfleck an der Decke sowie an der Wand war. Außerdem stand auf dem Balkon zwischen den Steinplatten Wasser und die Wände waren unten feucht. Auf dem Balkon konnte man das Abflussrohr nicht sehen um festzustellen ob es verstopft ist. Für das Wasser in der Wohnung konnten wir die Ursache finden. Diese war im Bad oberhalb (gleiche Wohnung Maisonette) es war zu sehen, dass Wasser aus einem Rohr in der Wand austritt. Alle Mängel wurden im Protokoll festgehalten und die Übergabe hat nicht stattgefunden. Die Verkäuferin hat sich an die Hausverwaltung/Versicherung gewandt um den Schaden prüfen zu lassen. Die (fast)Übergabe fand am 28.10.22 statt. Nun können wir die weiteren Renovierungsarbeiten nicht machen die nötig wären einen Mieter zu finden. Die monatlichen Zinsen und Tilgung für den Kredit fallen jedoch an. Wie lange es dauert bis die Versicherung alles geklärt hat wissen wir nicht.

Unsere Frage deshalb: Können wir für die Verzögerung von der Verkäuferin Schadensersatz für unsere laufenden Kosten sowie für den weiteren Mietausfall fordern?
Im Kaufvertrag steht nur, " die gängige Formulierungen, „Übergabe erfolgt Zug um Zug nach Kaufpreiszahlung…." § 8.

Vielen Dank für eine Antwort

Mit freundlichen Grüßen

C. Wittmann-Charpentier

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Normalerweise wird bei Bestandsimmobilien die Gewährleistung für Mängel im Kaufvertrag ausgeschlossen. (Ob dies in Ihrem Fall so ist, kann ich nur nach Einsichtnahme in den Vertrag sagen.)

Sollte die Gewährleistung ausgeschlossen worden sein, haftet der Verkäufer nur für Mängel, die er arglistig bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegen hat.

Hier ist es offenbar so, dass die Mängel zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe aufgetreten sind. Ein arglistiges Verschweigen durch den Verkäufer liegt nicht vor.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

- wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Verkäufer nicht für die Mängel. Theoretisch müsste er sie nicht einmal ausbessern. Er haftet dann auch nicht für Mietausfallschäden.

- wenn die Gewährleistung im Vertrag nicht ausgeschlossen wurde, dann haftet der Verkäufer für die aufgetretenen Mängel. Er schuldet dann auch Schadenersatz für Folgeschäden, etwa in Form von Mietausfällen, wenn die Immobilie während der Dauer der Mängelbeseitigung nicht genutzt werden kann, oder wenn es zu einer Verzögerung der Übergabe kommt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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