Gerne zu Ihrer Frage:
Ohne eine Mitwirkung des Notars kann ein wirksamer „Vorvertrag" über eine Immobilie nicht geschlossen werden, wäre also Voraussetzung für s.u. "1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet".
Ein not. Vorvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, welches/r den Anspruch auf Übereignung NICHT begründet, ist mithin nicht steuerbar.
Im Einzelnen:
Gem. § 1 GrEStG Erwerbsvorgänge gilt:
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
Ein abweichender Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks, der Kaufpreiszahlung und der Grundbucheintragung hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer, ist mithin völlig unabhängig hiervon.
Wenn jedoch der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 14 GrEStG steht, die nicht vom Willen eines Einzelnen abhängig ist, z. B. dass die Wirksamkeit des ganzen Erwerbsvorgangs davon abhängig gemacht wird, dass für das betreffende Grundstück eine Baugenehmigung erteilt wird, entsteht die Steuer erst mit Eintritt der Bedingung.
Wird der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergeht, wird gem. § 16 Absatz 1 Nr. 1 GrEStG auf Antrag kein Steuer festgesetzt bzw. eine solche aufgehoben, wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts innerhalb von 2 Jahren seit der Entstehung der Steuer erfolgt.
Zu dieser an sich komplexen und mit Fallstricken behafteten Vertragsformulierung sollte der Notar beide (!) Seiten beraten, denn im Prinzip haften Käufer und Verkäufer dem FA gesamtschuldnerisch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
28. Mai 2021
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20:47
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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