Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein privatschriftlicher Vorvertrag über den Kauf eines Hausgrundstücks ist in der Regel formbedürftig, muss also vor einem Notar abgeschlossen werden und löst entsprechende Kosten aus. Hier kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Vertrages an. Ich biete Ihnen an, die Formbedürftigkeit zu prüfen, wenn Sie mir einen Entwurf des Vertrages zur Verfügung stellen.
Wenn die vom Gesetz her vorgesehene notarielle Form nicht eingehalten ist, ist der Vorvertrag nichtig und hat keine Rechtswirkungen. Insoweit hätte die Verkäuferin dann keinerlei rechtlich belastbare Sicherheit! Als bloße Absichtserklärung und Gentlemen's Agreement kann man das freilich so machen.
Sollten Sie einen notariellen Vorvertrag abschließen, kommt es auf den Vertragsinhalt an, ob und wie Sie sich davon lösen können. In diesem Fall empfehle ich, Ihre Interessen dem Notar zu schildern, dass dieser eine Klausel vorschlägt, die Ihre Interessen wahrt, sich unter bestimmten, definierten Umständen wieder von dem Vertrag lösen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen