Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht die Möglichkeit, einen Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs an einem Erbteil vermächtnisweise in einem Testament zuzuwenden, also in Form eines sog. Vermächtnisses.
Der Anspruch ist nur ein sog. schuldrechtlicher und wirkt nicht unmittelbar. D.h., dass mit der Erklärung, ein Nießbrauch soll an dem Erbteil bestehen, dieses noch nicht unmittelbar imit dem Erbfall zur Wirkung kommt (besteht). Die Nießbrauchsbestellung bedarf noch der notariellen Beurkundung.
Die Vorgehensweise in der Praxis wäre sodann, dass die Erbengemeinschaft zunächst in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wird und sodann der Vermerk über die Nießbrauchsbestellung an einem Erbteil im Grundbuch vermerkt wird.
In Hinblick darauf, dass Ihr Ehemann bei seinem Ausschluss von der Erbfolge, wenn Sie Ihre Kinder als Erben einsetzen, auch einen Pflichtteilsanspruch hätte, Sie beide Eigentümer des Hauses sind und das Haus selbst nutzen und die Nutzung im Erbfall weiter erfolgen soll, würde ich Ihnen raten, einen Notar aufzusuchen, um (ggfls.) einen Erbvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Ehemann mit entsprechenden Regelungen zu treffen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
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Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Pflichtteil wäre kein Thema, da weiteres Vermögen ausschließlich an meinen Mann vererbt würde. Doch wie Sie schreiben, wirkt der Anspruch auf ein Vermächtnis nicht unmittelbar, sodass sich im worst case die Erben hier querstellen könnten. Deshalb die Folgefrage: Können Eheleute, denen zu gleichen Teilen ein selbstgenutztes Haus gehört, sich bereits zu Lebzeiten gegenseitig einen Nießbrauch im Grundbuch eintragen lassen?
Ja, Sie können sich gegenseitig ein Nutzungsrecht, auch ein lebenslanges Wohnungsrecht (als weitere Absicherung), bestellen. Der Nießbrauch an einem Grundstück wird dann als Eigentümernießbrauch bestellt.