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Imageschaden, Rufschädigung, entgangener Gewinn?

8. August 2017 09:19 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Brigitte Draudt-Syroth

Schönen guten Morgen zusammen,

ich hoffe, Sie können mir einen hilfreichen Tipp geben. Folgende Situation möchte ich Ihnen schildern:

Vor ein paar Tagen habe ich mit Freunden ein kleines umsonst-Open-Air veranstaltet. An dieser Tagesveranstaltung von 14.00 bis 22.00 Uhr auf einem großen und weitläufigen Parkgelände, welches von der Stadt angemietet wurde, haben an dem Tag zwischen 800 und 1.200 Menschen den Tag mit picknicken, tanzen und Freunde treffen verbracht. Die einzige Einnahmenquelle für uns als Veranstalter sind/waren die Getränkeeinnahmen.

Zwischen 18 und 19 Uhr haben wir festgestellt, dass auf diesem weitläufigen Gelände ein Promoter einen kleinen Stand aufgebaut hat und im Rahmen einer Gurillia-Marketingaktion in Massen ein alkoholisches Getränk verschenkte. Nach Aufforderung wurde die Aktion zwar eingestellt, jedoch lief diese zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Stunden. Laut Aussagen von Besuchern wohl direkt seit Beginn der Veranstaltung. Die Aktion war weder mit dem Veranstalter noch mit der Stadt als Eigentümer der Fläche abgesprochen.

Daraus ergeben sich für mich mehrer Fragen:

1. Kann man und wenn ja auf welcher Grundlage den aufgrund der Promoaktion entgangenen Getränkeverkauf und damit Einnahmen zur Kostendeckung der Agentur in Rechnung stellen?

2. Diese Marketingaktion hat für eine Menge Müll gesorgt. Leider wurde dieser vom Promoter lediglich im Ansatz beseitigt. Die Stadt hat am kommenden Tag diesen durch vier Mitarbeiter entsorgen lasssen. Daraus ergeben sich die zwei folgenden Punkte:

2.1. Durch die Verschutzung sehen wir uns in unserem Ruf beschädigt. Wir legen sehr viel Wert darauf und betonen bei jeder Gelegenheit, dass wir in der schönen Natur sind und Müll gar nicht geht. Die Verschmutzung durch die Promotion-Aktion war in einem Umfang, dass wir als Veranstalter diese nicht komplett und bis zur Geländerückübergabe beseitigen konnten. Kann man, und wenn ja auf Grundlage welches § Image-/Rufschaden geltend machen?

2.2. Für zukünftige Veranstaltungen sehen wir uns mit der Situation konfrontiert, aufgrund der Verschmutzung durch die Promoaktion uns ein neues Müllkonzept zu überlegen (Vorgabe der Stadt), womit auch höhere Kosten für Entsorgung auf uns zukommen werden. Kann man hier die Agentur in Haftung nehmen und wenn ja, auf welcher Grundlage welcher §§?

Mit den besten Grüßen,

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:

1. Kann man und wenn ja auf welcher Grundlage den aufgrund der Promoaktion entgangenen Getränkeverkauf und damit Einnahmen zur Kostendeckung der Agentur in Rechnung stellen?

Hier ist schon die Frage, welche Anspruchsgrundlage in Frage käme. Einen Vertrag haben Sie gerade nicht mit der Promoagentur. Es kämme ein Schadensersatzanspruch aus Delikt in Frage. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb wäre hier möglich. Hierzu ist mir nun aber nicht bekannt, ob Sie mit der Veranstaltung einen solchen ausüben.

Letztlich kann das aber wohl auch dahinstehen, aus folgenden Gründen:

Entgangenen Gewinn müsste man genau beziffern und belegen. Sie müssten also darlegen und beweisen können, welchen Betrag genau Sie ohne die Promoaktion eingenommen hätten und dafür auch Belege haben, etwa ein Vergleich der Einnahmen aus früheren Veranstaltungen.
Auch müssten Sie beweisen, dass die Handlung des Promoters kausal für Ihren Schaden war.

Hieran dürfte die Geltendmachung wohl scheitern.

2. Diese Marketingaktion hat für eine Menge Müll gesorgt. Leider wurde dieser vom Promoter lediglich im Ansatz beseitigt. Die Stadt hat am kommenden Tag diesen durch vier Mitarbeiter entsorgen lasssen. Daraus ergeben sich die zwei folgenden Punkte:

2.1. Durch die Verschutzung sehen wir uns in unserem Ruf beschädigt. Wir legen sehr viel Wert darauf und betonen bei jeder Gelegenheit, dass wir in der schönen Natur sind und Müll gar nicht geht. Die Verschmutzung durch die Promotion-Aktion war in einem Umfang, dass wir als Veranstalter diese nicht komplett und bis zur Geländerückübergabe beseitigen konnten. Kann man, und wenn ja auf Grundlage welches § Image-/Rufschaden geltend machen?

Auch hier müssten Sie genau darlegen, in welcher Höhe Ihnen genau ein Schaden entstanden ist. Auch müssten Sie genau beweisen, dass der Schaden entstanden ist, d.h., wer genau Ihnen mitgeteilt hat, dass ihr Ruf geschädigt wurde, z.B. Zeitungen, Gäste etc. Auch müssten Sie die Kausalität zwischen der Handlung des Promoters und Ihrem Schaden beziffern.

All das dürfte wohl leider auch nicht gelingen.

2.2. Für zukünftige Veranstaltungen sehen wir uns mit der Situation konfrontiert, aufgrund der Verschmutzung durch die Promoaktion uns ein neues Müllkonzept zu überlegen (Vorgabe der Stadt), womit auch höhere Kosten für Entsorgung auf uns zukommen werden. Kann man hier die Agentur in Haftung nehmen und wenn ja, auf welcher Grundlage welcher §§?

Einen möglicherweise zukünftig entstehenden Schaden kann man nicht geltend machen. Es muss ein konkret entstandener Schaden sein.

Was Sie machen könnten, ist Unterlassung vom Promoter verlangen, dass er künftig nicht wieder auf Ihren Veranstaltungen erscheint und kostenlose Proben abgibt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Draudt
Rechtsanwältin

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