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Anspruch auf entgangenen Gewinn

| 26. Mai 2025 09:57 |
Preis: 60,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


10:46

Ich arbeite Als Sicherheits- und Gesundheitskoordinator und Betreue verschiedene Baustellenprojekte im Bezug auf Arbeitssicherheit.
Bei einem Projekt habe ich einen Auftrag bekommen, der bestätigt wurde. Nun ist schon einige Zeit vergangen und nun wurde mitgeteilt, dass das Projekt gestopt wurde und auch nicht mehr weitergeführt wird.

Da es sich um eine große Auftragssumme handelt, wollte ich mich informieren, ob ich einen Anspruch auf Entgangenen Gewinn habe.

Vielen Dank vorab

26. Mai 2025 | 10:20

Antwort

von


(21)
Vahrenwalder Straße 269 A
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Sehr geehrter Herr Ratsuchender,

wenn Sie einen schriftlichen Nachweis oder einen Zeugen haben, dass der Auftrag erteilt wurde, haben Sie Anspruch auf Zahlung zumindest in Form von Schadensersatz für Verdienstausfall, bis Sie einen Folgeauftrag haben, es sei denn, es ist ein Fall höherer Gewalt.

Möchten Sie den Auftrag, wenn Sie diesen schriftlich haben, im Portal hochladen? So kann ich das Dokument prüfen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion betätigen.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Lisbeth Bechtel

Rückfrage vom Fragesteller 26. Mai 2025 | 10:38

Sehr geehrte Frau Bechtel,

sehr gerne können Sie mir hierzu noch einen Rat geben.

Leider kann ich das Dokument nicht hochladen im Portal. Ich habe dies eben an Ihre E-Mail-Adresse gesendet.

Vielen Dank vorab

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Mai 2025 | 10:46

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können Schadensersatz verlangen, wenn nicht ein Grund höherer Gewalt mitgeteilt wurde.
Die Höhe bestimmt sich nach Ihrem Verdienstausfall, wenn kurz vor Aufnahme des Auftrags abgesagt wurde, könnten Sie die gesamte Summe fordern, wenn Sie nicht in der Zeit der geplanten Abarbeitung des Auftrags nun einen anderen annehmen konnten.
Gerne kann ich Ihnen bei der Einforderung behilflich sein, wenn Sie anwaltschaftlich vertreten sein möchten.

Mit freundlichen Grüßen,

Lisbeth Bechtel
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 26. Mai 2025 | 11:16

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