Sehr geehrter Fragesteller,
bei Denkmalen ist auch die Umgebung geschützt. Dies ergibt sich aus den Landesdenkmalschutzgesetzen. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW Anwendung findet. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie es bitte in der Nachfragefunktion mit.
Gem. § 9 Abs. 1 DSchGNRW (s.u.) sind u.a. Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals erlaubnispflichtige Maßnahmen. Dadurch soll verhindert werden, dass der Denkmalwert gemindert wird.
Die Umgestaltung/Renovierung Ihrer Fassade bedarf demnach ebenfalls der Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde.
Gem. § 9 Abs. 2 DSchGNRW ist die Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn keine Gründe des Denkmalschutzes Ihrer Renovierung entgegenstehen. Von entgegenstehenden Gründen wäre bspw. auszugehen, wenn Ihre Fassendengestaltung eine optische Beeinträchtigung für das unter Denkmalschutz stehende Haus wäre. Dann könnte die Genehmigung versagt werden. Hier rate ich Ihnen, evtl. bereits vor dem Genehmigungsersuch mit der Denkmalschutzbehörde ein Gespräch zu führen, welche Maßnahmen in Bezug auf Fassadenfarbe, Fenster, etc. genehmigungsfähig sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Helzel
- Rechtsanwältin -
Ansbacher Str. 11b
91710 Gunzenhausen
Tel. 09831/8908-0
Fax 09831/8908-19
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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Diese Plattform ist lediglich geeignet, eine erste Einschätzung zu geben, kann jedoch die persönliche Beratung eines Anwalts vor Ort nicht ersetzen.
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§ 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
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