Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Antwort die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Beachtung Ihres Einsatzes im Rahmen der hier nur möglichen Erstberatung wie folgt beantworte:
Der Nachbar kann die Nutzung der Terrasse durch Sie nur dann tatsächlich verhindern, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Diese kann sich aus den nachbarrechtlichen Vorschriften des Zivilrechts ergeben. Nach § 903 BGB
kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Bei aneinandergrenzenden Grundstücken ist das Recht durch das infolge des nachbarschaftlichen Verhältnisses gebotene Rücksichtnahmegebot beschränkt. Dies bedeutet, daß Grenzüberschreitungen von Menschen und festkörperlichen Gegenständen einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen können. Eine Benutzung, die sich innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstücks hält, bedarf dagegen keiner besonderen Rechtfertigung (BGH NJW 1984, 729
).
Die Zuführung unwägbarer Stoffe kann der Nachbar ebenfalls nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, § 906 BGB
, diese Vorschrift bezieht sich auf Gerüche, Rauch, Ruß etc.
Die Nutzung der eigenen Terrasse kann durch den Nachbar im Rahmen der zivilrechtlichen Vorschriften nicht angegriffen werden, da es sich um eine erlaubte Nutzung des eigenen Grundstücks handelt.
Nachbarschaftsrechtliche öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Nutzung der eigenen Terrasse verbieten, sind nicht vorhanden. Allerdings bestimmt § 4 des Nachbargesetzes (Abstand von ausblickgewährenden Anlagen):
Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß vor Balkonen, Terrassen, Erkern, Galerien und sonstigen begehbaren Teilen eines Nachbarhauses, die einen Ausblick auf sein Grundstück gewähren, auf dem Nachbargrundstück Abstandsflächen eingehalten werden, die in der Tiefe mindestens 1,80 m über die Vorderkante und in der Breite auf jeder Seite mindestens 0,60 m über die Seitenkante der genannten Gebäudeteile hinausreichen.
Allerdings unterliegt dieses Verlangen Einschränkungen nach § 3 Abs. 3, denn: „Das Verlangen nach Absatz 1 (§ 3) kann nicht gestellt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 5 und 6 der Landesbauordnung, zulässig ist. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Zugang der Benachrichtigung nach § 55 der Landesbauordnung ist das Verlangen ausgeschlossen. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, daß nach § 55 der Landesbauordnung Einwendungen oder Bedenken erhoben werden.
Soweit also die Terrasse den öffentlichrechtlichen Vorschriften entspricht und Sie die Abstandsflächen einhalten, kann der Nachbar auch ein Unterlassen der Benutzung nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage zufrieden stellend beantwortet zu haben. Es können sich allerdings durch weitere Unterlagen und Einzelheiten Änderungen der rechtlichen Bewertung ergeben, die nicht Gegenstand dieser Erstberatung sind und daher naturgemäß außer Betracht bleiben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Terlinden
Rechtsanwältin
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Silke Terlinden
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