Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
In der Tat kommen Sie mit solchen Zugriffen recht schnell in den strafrechtlichen Bereich.
Es gibt mehrere Normen die den Zugriff auf vertrauliche Daten unter strafrechtlichen Schutz stellen.
Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
setzt voraus, daß man sich unter Überwindung der Zugangssicherung unbefugt Zugang zu Daten verschafft:
„§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden."
Daß es sich bei den von Ihnen erwähnten Daten um Daten handelt die nicht für Ihren Zugang bestimmt sind ist wohl offensichtlich.
Natürlich wurde das Tatbestandsmerkmal „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind" und „unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft" im Zuge der Entwicklung des Internets diskutiert.
Im Ergebnis muß man sagen: Es ist hier keine besonders ausgeklügelte Sicherung verlangt. Jede Sicherung wie Paßwort, Verschlüsselung etc. ist ausreichend.
Es muß also nur eine objektiv geeignete Zugangssicherung vorliegen.
Wenn der Nichtberechtigte sich über diese Schwelle hinwegsetzt, dann ist sein Verhalten grundsätzlich strafbar im Sinne des § 202a StGB
.
Der Umstand, daß die Zugangssicherung Lücken hat, soll dagegen keine Rolle spielen, da dies z.B. bei Zugangskontrollen durch Software ein verbreitetes Phänomen ist.
Hierbei ist außerdem darauf zu verweisen, daß die Norm im gleichen Abschnitt wie das Briefgeheimnis enthalten ist.
Auch ein Brief ist regelmäßig nicht besonders geschützt, trotzdem ist die Verletzung des Briefgeheimnis strafbar.
Es geht also nicht um den Schwierigkeitsgrad die Sicherung zu überwinden, sondern lediglich darum, daß eine Sicherung überhaupt vorhanden ist.
Wenn Sie eine Webseite aufrufen und einfach eine Seite mit den Informationen aufrufen können, dann wäre eine Zugangssicherung natürlich nicht gegeben.
Wenn Sie die betreffenden Daten löschen oder verändern würden kommt außerdem Strafbarkeit nach § 303a StGB
in Betracht:
„§ 303a Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend."
Dies wird allerdings nur Antrag verfolgt.
Nach alledem kann ich Ihnen nur raten auf die erwähnten Daten nicht zuzugreifen, da es sich durchaus um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt.
Auf der anderen Seite sind Sie nicht verpflichtet, die Firmen über diese Sicherheitslücke zu informieren, da grundsätzlich jede Person oder Firma für den Schutz Ihrer Daten selbst verantwortlich ist.
Wenn Sie dagegen eine Firma in Erwartung einer Geldleistung auf die Sicherheitslücke aufmerksam machen und dabei zugeben selbst auf die Daten zugegriffen zu haben riskieren Sie eine Strafanzeige.
Daher würde ich Ihnen im eigenen Interesse davon abraten einer Firma derartige Informationen zu übermitteln.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
24. November 2012
|
18:20
Antwort
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