Gerne zu Ihrem Fall:
Zunächst ist es erstmal so, dass Tiere keine Sachen sind:
Zitat:§ 90a BGB Tiere
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Allerdings sind auf sie "die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden", was im Klartext bedeutet, dass zunächst mal
§ 929 BGB betreffend Einigung und Übergabe folgendes gilt...
Zitat:Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
Abgesehen davon, dass man nach den einschlägigen Tierschutzgesetzen Hunde auch nicht einfach hin- und herschieben darf, sollten Sie so schnell wie möglich schriftlich per Einwurfeinschreiben
Ihre WhatsApp-Erklärungen...
(die ich nicht kenne; vermutlich haben Sie aber nicht übereignen wollen, sondern die Hunde in Pension gegeben (also nur den Besitz bis auf weiteres übertragen), vgl. dazu unten die Anfechtung wg. Irrtums.
...wie folgt widerrufen bzw. anfechten:
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. der Übereignung widerrufe ich hiermit meine Erklärung zur Inobhutnahme meiner Hundes XYZ mit sofortiger Wirkung und verlange nach § 985 BGB seine/ihre Herausgabe. Vorsorglich und hilfsweise fechte ich meine evtl. missverständliche Erklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB an. Äußerst hilfsweise ist meine Erklärung nichtig, weil ich zum Zeitpunkt der Willenserklärungen krankheitsbedingt vorübergehend geschäftsunfähig war".
Sträubt man sich, sollten Sie unverzüglich (die Anfechtung wg. Irrtums muss nämlich unverzüglich erfolgen) Sie sofort einen Anwalt (m./w.) vor Ort mit der Herausgabe Ihrer Hunde beauftragen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen