Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Trifft der Mietvertrag keine Regelungen über die Tierhaltung, so gilt, dass dem Mieter diese in der Regel gestattet ist, wenn sie Inhalt des vom Vermieter geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache ist.
Hier hat Ihr (wohl alte - der neue ist aber daran grundsätzlich gebunden) Vermieter zumindest mündlich dieses gebilligt.
Was mit der zweiten Mietpartei vereinbart ist, ist für Ihr Vertragsverhältnis zunächst einmal nicht maßgeblich, hat aber sicherlich eine gewisse Indizwirkung (siehe unten) und ist für die gegenseitige Interessenabwägung von Belang.
Ob Hunde- und Katzenhaltung im Mehrfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zählt, ist umstritten (Bejaht zuletzt AG Bremen NJW-RR 2007, 159
).
In Formularmietverträgen ist ein Tierhalteverbot nur zulässig, wenn die Haltung von kleinen Tieren hiervon ausgenommen ist.
Hat der Vermieter die Tierhaltung erlaubt, ist diese vertragsgemäß. Die vom Vermieter erteilte Erlaubnis wird sich in aller Regel auf ein bestimmtes Tier beziehen. Bei Änderungen (Austausch, Tod) bedarf die Neuanschaffung eines Tieres der Erlaubnis des Vermieters.
Für den Widerruf der Tierhaltungserlaubnis gilt, dass der Vermieter – auch ohne einen vertraglich vereinbarten Widerrufsvorbehalt – die Erlaubnis widerrufen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, zB Anschaffung eines als gefährlich einzustufenden Tieres (z. B. Hund) ohne Kenntnis des Vermieters.
Ein solcher Widerrufsfall liegt hier aber nicht vor, Sie können sich nach meiner ersten Meinung auf die mündliche Erlaubnis berufen, eine etwaige Berufung auf die Schriftform von Nebenabreden wäre meines Erachtens rechtlich treuwidrig und damit unzulässig.
Ansonsten gilt:
Die Kleintierklausel dürfte aller Voraussicht nach nicht eingreifen.
Der vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache (konkret hier die Tiernutzung) richtet sich nach dem Einzelfall unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere des Mieters und Vermieters.
Zu den Abwägungskriterien zählen vor allem bezogen auf die Tiere deren Art, Größe, ihr Verhalten und die Anzahl der Tiere. Weiterhin ist die Mietwohnung mit in die Bewertung einzubeziehen, so dass auf deren Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Mietobjekts, in der sich die Mietwohnung befindet einerseits sowie Anzahl und persönliche Verhältnisse der Mitbewohner und Nachbarn (Sozial- und Altersstruktur), insbesondere der im Wohnhaus ansonsten vorhanden Zahl und Art anderer Tiere – siehe oben – ebenso zu berücksichtigen sind wie die bisherige Handhabung des Vermieters und sie besonderen Bedürfnisse des Mieters.
Unter diesen Umständen haben Sie nach meiner ersten Einschätzung ein Recht auf die Hundehaltung.
Wenn Sie damit nicht weiterkommen, können Sie mich gerne nochmals darauf ansprechen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
vielen dank für die antwort.da die vermieterin den anderen mietern lauf aussage vermieterin nicht erlaubt hat katzen zu halten stellt sich mir die frage ob ich den hund jetzt einfach anschaffen soll,"yorkshire terrier" oder nochmal mit der mieterin sprechen soll ,aber was wenn sie nein sagt.kann ich dann auf gleiches recht für beide pledieren oder darauf bestehen das die anderen mieter ihre katzen auch abschaffen müsse?und ist es sinnvoll das attest vom arzt vorzulegen ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Das ärztliche Attest wäre gut (entschuldigen Sie bitte, dass hatte ich vorher nicht berücksichtigt) und hilfreich, eine Hundehaltung als rechtlich notwendig hinzustellen.
Sie sollten vor Anschaffung des Hundes nochmals die Vermieterin konsultieren.
Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie rechtlich gegen Sie vorgehen könnte.
Wie gesagt, sagt Sie nein, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Sie können auch schon selbst auf die obige Rechtsprechung verweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt