Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Eine Befreiung von der Zahlungspflicht des Zimmer-, Hotelpreises durch eine persönliche Verhinderung, z.B. durch Krankheit oder Unfall gibt es nicht, vgl. § 537 BGB
. Auch eine Verpflichtung zur kostenlosen Stornierung sieht der Gesetzgeber nicht vor, da Sie sich vertraglich gebunden haben.
Der Gastwirt muss sich jedoch seine ersparten Aufwendungen durch die Nichtinanspruchnahme des Zimmers (verminderte Betriebskosten beispielsweise durch die Einsparung der Verfügungsstellung von Bettwäsche oder Verpflegungskosten) anrechnen lassen. Ebenso sind die bei einer eventuellen Ersatzvermietung erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Die Rechtssprechung sieht bei einer reinen Übernachtung eine Einsparung durch die Nichtinanspruchnahme von 20 % als angemessen an. Einsparungen von 30 % und 40% bei Halb- und Vollpension. Den Parteien des Beherbergungsvertrages bleibt es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.
Bitte beachten Sie, dass in dem von Ihnen geschlossenen Vertrag etwas anderes hinsichtlich einer Stornierung/Rücktritt vereinbart sein könnte. Dann sollten Sie die Stornierungsforderung anhand der vertraglichen Regelung nachprüfen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
4. Januar 2010
|
17:33
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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