Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Wie sollte sie sich am besten verhalten?"
Wenn der Lebenspartner Makler ist und seine Leistungen von erheblicher Natur waren, die über eine reine Gefälligkeit bei den Verkäufen hinausgingen, soll sie eine Rechnung anfordern.
Ist der Partner weder Makler noch sonst wie für Grundstücksverkäufe anderweitig qualifiziert, sollte Sie sein Ansinnen als reine Gefälligkeitsleistung ohne Vergütungspflicht zurückweisen.
Rechtlicher Hintergrund ist § 612 I BGB
wonach eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist die Dienstleistung dann, wenn objektiv für den Empfänger der Dienstleistung mit deren Entgeltlichkeit zu rechnen war Dies ergibt sich mangels ausdrücklicher vertraqglicher Regelungen zwischen den Parteien dann oftmals aus den konkreten Umständen (z.B. Verkehrssitte, Stellung der Beteiligten zueinander, Umfang und Dauer der Dienste). Unbeachtlich ist dagegen die persönliche Erwartungshaltung des Leistenden.
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
15. August 2016
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16:14
Antwort
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