Sehr geehrte Rechtsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Die Geldgeschenke der Hochzeitsgäste in Höhe von 100 – 1.000 EUR unterliegen meines Erachtens der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG
. Hiernach sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke der Besteuerung nicht unterworfen. Dabei sind gem § 13 Abs. 2 ErbStG
die Vermögensverhältnisse und die Lebensstellung des Bedachten zu berücksichtigen.
Da die Geschenke geletentlich einer Hochzeit gemacht werden und diese als besondere, im Leben (in der Regel) einmalige Gelegenheit anzusehen ist, sind auch Geschenke im Wert von 1.000 EUR nicht als ungewöhnlich oder unüblich zu betrachten. Dies gilt umso mehr, wenn man die Bedeutung der Hochzeit und die dort herrschenden Bräuche in orientalischen Kulturkreisen berücksichtigt.
2.
Hinsichtlich der Geldgeschenke der „Brauteltern" würde auch zur Anwendung dieser Regelung neigen. Jedenfalls wäre die Schenkung hier durch einen Freibetrag nach § 16 ErbStG
abgedeckt.
3.
Die verschiedenen Schenkungen von verschiedenen Schenkern sind nicht zu addieren, sondern jede ist für sich zu bewerten.
4.
Probleme bei der Einzahlung wird es seitens der Bank wahrscheinlich aus Gesichtspunkten der Geldwäschebekämpfung geben. Bei Einzahlungen von mehr als 15.000 EUR müssen Sie den Herkunft des Geldes erklären und ggf. nachweisen. Hier sollten Sie im Vorhinein Kontakt mit der Bank aufnehmen, Ihre Situation erklären und nachfragen, welchen Nachweis man dort als geeignet ansieht. Dies sollte der einfachste Weg sein, um die reibungslose Einzahlung sicherzustellen bzw. vorbereiten zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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