Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Trotz nur mündlicher Abrede muss man danach fragen, was vertraglich nach sachgerechter Auslegung aller Umstände vereinbart war.
Das ist vorrangig vor den gesetzlichen Regeln.
Grundsätzlich gilt jedoch:
In aller Regel haben Sie einen Herausgabeanspruch auf die Fotos (nicht unbedingt die Negative), weil diesem zugrunde liegenden Vertragszweck unterzuordnen ist.
Diesen können Sie geltend machen, unter Fristsetzung und unter Ankündigung der Einschaltung eines (für den Fotografen kostenpflichtigen) Anwalts wegen Verzugs mit der Herausgabe.
Der Urheber kann ansonsten einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht), was hier aber mangels Abrede entsprechender Art nicht vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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