Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
sollte das Hochhaus, in dem Sie die Wohnung erwerben möchten, zu einem späteren Zeitpunkt – etwa wegen statischer oder sicherheitsrelevanter Mängel – abgerissen werden müssen, erhalten Sie für den Verlust der Wohnung grundsätzlich keine Entschädigung.
Was bleibt, ist Ihr Miteigentumsanteil am Grundstück. Dieser hat weiterhin einen Marktwert, dessen Höhe vom Bodenwert abhängt. Gleichzeitig müssen Sie damit rechnen, dass Abrisskosten anteilig von allen Eigentümern getragen werden. Eine vollständige Erstattung des Kaufpreises durch Dritte ist nur denkbar, wenn Ihnen beim Erwerb wesentliche Mängel arglistig verschwiegen wurden. Solche Ansprüche sind schwer durchzusetzen und verjähren nach wenigen Jahren.
Vor dem Kauf empfehle ich daher dringend eine bautechnische Prüfung des Gemeinschaftseigentums, Einsicht in Protokolle der Eigentümerversammlungen sowie eine Einschätzung der Rücklagenlage. Risiken aus dem Baujahr 1964 – insbesondere Asbest, Brandschutz, Statik – sollten gezielt angesprochen und untersucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Wenn die Mehrheit von den 550 Eigentümer vom Hochhaus nicht mit Abriss einverstanden ist und unterschrieben wohnen auf eigene Gefahr ? Wie wird es dann gelöst ?
Sehr geehrte Ratsuchende,
da kommt es dann sehr auf den Einzelfall an, das kann man so pauschal nicht beantworten. Man muß unterscheiden zwischen Schaden und Wiederaufbaukosten, verletzte Schadensminderungspflicht und ob es einen Beschluß gab oder nicht. Grundsätzlich gilt aber das zuvor Geschriebene auch hier.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt