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Hinzuverdienst Altersrente

| 3. Januar 2011 16:21 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie kann ich meinen Hinzuverdienst als Selbstständiger und Empfänger von Altersrente für die letzten 4 Monate von 01.-04. des Jahres 2009 nachweisen, da bei mir ab 01.05.2009 die Regelaltersgrenze gilt?
Ich habe der Rentenversicherung im Juni 2009 eine Zwischenbilanz mit Gewinn und Verlustrechnung zur Verfügung gestellt. Die Rentenversicherung ist damit nicht einverstanden und verlangt eine Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs.2EStG oder Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs.1,5 EStG . Ich finde auf den Seiten der Rentenversicherung und auch im Internet diesbezüglich keinerlei Hinweise dieser Begründung.
Ich habe ordnungsgemäß, erstellt durch meinen Steuerberater, die Gewinn und Verlustrechnung per Ende April 2009 im Juni übersandt. Das ich nach Erreichung meiner Altersrente ab 01.05.2009 im September eine Ausschreibung zugesprochen bekommen habe, woraus für die letzten Monate des Jahres nach Beendigung meiner Altersrente ein deutlich höherer Zuverdienst, ersichtlich auf der geforderten Jahreseinkommenbescheinigung 2009, kann ja keine Rolle mehr spielen, denn es heißt der hinzuverdienst nach erreichen der Altersrente spielt keine Rolle mehr.
Die Rentenversicherung fordert die komplett gezahlte Altersrente für diese 4 Monate zurück.
Hier stimmt doch was nicht!
Für ihre Stellungnahme danke ich ihnen im voraus.

mfg
U. St.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:

In der Tat ist die Höhe des Hinzuverdienstes für die Rente unbeachtlich, wenn Sie eine Altersrente beziehen, also das 65. Lebensjahr erreicht haben. Sie dürfen dann unbegrenzt hinzuverdienen. Es ist insoweit auch unbeachtlich, welche Art der Altersrente Sie beziehen. Grundsätzlich gibt es demnach auch keinen Grund, Ihren Hinzuverdienst nach Überschreitung der Altergrenze zum Bezug der Altersrente der Rentenversicherung melden zu müssen. Allerdings ist es natürlich erforderlich auf den Hinzuverdienst entsprechende Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Es sei denn, es handelt sich um einen Mini-Job, was in Ihrem Fall ja nicht gegeben ist.
Anders liegt der Fall für Hinzuverdienst vor Erreichen der Alterregelgrenze (65 Jahre). Hier wird Hinzuverdienst, der 400,00 EUR pro Monat überschreitet, grundsätzlich auf die jeweilige Rente angerechnet, wenn die Rente voll ausgezahlt wird. Hinzuverdienste aus selbständiger Arbeit sind hier auch grundsätzlich anzurechnen.
Zur Ermittlung bzw. Prüfung Ihrer Einnahmesituation vor Erreichen der Altersregelgrenze ist die Einnahmeüberschussrechnung ein grundsätzlich zulässiges Instrument, wenn
1. der Jahresumsatz maximal 500.000 Euro beträgt
2. oder der Jahresgewinn maximal 50.000 Euro beträgt
3. und Sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (dies wäre der Fall, wenn Sie wegen Ihrer selbständigen Tätigkeit in das Handelsregister eingetragen wären).
Dabei handelt es im Grunde auch nur um eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung (Einnahmeüberschussrechnung). Dies dürfte m.E. der von Ihnen bereits vorgelegten „Gewinn-Verlust-Rechnung" wohl entsprechen, zumal sie mit steuerberaterlicher Hilfe erstellt wurde.

Der Betriebsvermögensvergleich ist eine Gewinnermittlungsart. Der unvollständige Betriebsvermögensvergleich wird u.a. durch Gewerbetreibende genutzt, die nicht buchführungspflichtig sind und nicht freiwillig Bücher führen, aber wegen fehlender Aufzeichnung nach § 4 Abs. 1 EStG geschätzt werden.
Es ist mir daher nicht ersichtlich, weshalb die von Ihnen vorgelegte Einnahmeüberschussrechnung (Ihre „Einnahme-Ausgaben-Rechung") nicht aktzeptiert wird. Es mag hier um formale Mängel der Abrechnung handeln oder die offenbar stark gestiegenen Einkünfte aufgrund der Auftragserteilung im unmittelbaren Anschluss an das Erreichen der Altersregelgrenze. Sie oder Ihr Steuerberater sollten sich bei dem Rentenversicherungsträger konkret über die Hintergründe der gewünschten (neuerlichen) Einnahme-Ausgaben-Rechnung erkundigen. Wie ausgeführt, ist hier nicht erkennbar, aus welchen Gründen die für Sie nach Ihren Angaben wohl grundsätzlich mögliche Einnahme-Ausgabe-Rechnung nicht akzeptiert wird. Eine vollständige Rückforderung der Rente für 01/09 – 04/09 ist nur gerechtfertigt, wenn Ihr Hinzuverdienst in dieser Zeit so hoch war, dass bei Anrechnung auf Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze keine Rente mehr übrig bliebe.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Hinweisen möchte ich darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung hinsichtlich des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2011 | 20:23

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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Winkler,

zuerst vielen Dank für die schnelle und promte Antwort.
Ihre Aussage zum dargestelltem Sachverhalt, deckt sich auch mit meier Meinung, die ich mit meinem Steuerberater, sobald er aus dem Urlaub zurück ist besprechen werde, und diese dan an die Rentenversicherung übermitteln. Ich gehe von einem Fehler der Rentenversicherung aus, und hoffe auf Richtigstellung.
Gerne informiere ich Sie über den Ausgang, wenn es Sie interessiert.

mfg
U.St.

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