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Hilfe zur Pflege bei Grundstücksmiteigentum

8. April 2020 13:20 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Frau X stellte am 01.04.2020 Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Sozialamt, da sie ihre Pflegeheimkosten nicht vollständig selbst aufbringen kann. Das Sozialamt prüft nun u. a. die Vermögensverhältnisse der Frau X. Dabei stellt sich heraus, dass Frau X zusammen mit Herrn Y (Schwiegersohn) und Frau Z (Tochter) ein Grundstück im Wert von 150.000 € zu 50 % gehört.
Auf dieses Grundstück wird - mit Einverständnis der drei Eigentümer - nun von den Enkeln der Frau X ein Fertighaus gebaut. Hierzu haben die Enkel einen Vetrag mit einem Fertighausbauer rechtswirksam geschlossen. Das Grundstück dient als grundschuldliche Sicherung für das dafür ebenfalls von den Enkeln bei einer Bank aufgenommene Immobiliendarlehen. Frau X, Herr Y und Frau Z haben dem gegenüber der Bank zugestimmt.
Fragen:
1. Stellt dieser Miteigentumsanteil der Frau X an dem Grundstück (50 %) verwertbares Vermögen i. S. d. § 90 I SGB XII dar?
2. Bestehen auf Grundlage des obigen Sachverhalts irgendwelche Ansprüche der Frau X gegenüber Herrn Y, Frau Z oder den Enkeln, die das Sozialamt auf sich überleiten könnte?
Ich bitte um Angabe relevanter Rechtsvorschriften.
Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
8. April 2020 | 13:26
8. April 2020 | 14:23

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

hier wird man nach Ihrer Schilderung wohl von der Verwertbarkeit ausgehen müssen.

Dabei ist beachtet worden, dass auch der Miteigentumsanteil im Rahmen der Sicherheit belastet worden ist.

Aber zum Zeitpunkt des Bauen und der Belastung wird man davon ausgehen müssen, dass Pflegeheimkosten anfallen werden, wobei eine zeitliche Nähe möglicherweise gegeben ist. Allein das wird dann für eine Verwertbarkeit sprechen.


Auch sonst gilt:

Beim Miteigentum an einem Grundstück gelten die §§ 741 BGB ff über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden.

Und nach § 747 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: L 13 AS 207/07 ER ).


Bei der Frage der Verwertbarkeit wird abzustellen sein, ob es offensichtlich unwirtschaftlich ist:

Der Verkehrswert/Marktwert des anteiligen Grundbesitzes ist unter Berücksichtigung aller wertsteigernden und wertmindernden Merkmale festzustellen

Dabei wird weiter festgestellt, ob ein Überschuss auch unter Berücksichtigung in Abzug zu bringenden Belastungen sowie der bei einem Verkauf anfallenden Kosten und Gebühren zu erzielen ist.

Das wird nur anhand der konkreten Zahlen durch ein Gutachter festzustellen sein.

Sollte dann ein Überschuss vorliegen, wäre die Verwertung des Teil Grundbesitzes nicht offensichtlich unwirtschaftlich, also kommt die Verwertung dann in Betracht.

So auch sehr informativ: SG Aachen, Urteil vom 13.11.2012, Az.: S 20 SO 161/11 .

Gegenüber Y und Z besteht der Ansprüch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 749 BGB . Dieser Ansprüch kann übergeleitet werden.

Gegenüber den Enkeln kann auch möglicherweise ein Schenkungsregressanspruch bestehen, da die Überlassung des Grundstückanteils ohne Gegenwert als Schenkung zu bewerten sein dürfte.

Wichtiger ist aber, dass die Enkel offenbar auf fremden Boden gebaut haben.

Das bedeutet, die Gemeinschaft X, Y und Z wird dann auch über § 94 BGB Eigentümer des Hauses, was dann die Frage der Verwertbarkeit sicher in einem noch schlechteren Licht erscheinen lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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