Sehr geehrter Ratsuchender,
hier wird man nach Ihrer Schilderung wohl von der Verwertbarkeit ausgehen müssen.
Dabei ist beachtet worden, dass auch der Miteigentumsanteil im Rahmen der Sicherheit belastet worden ist.
Aber zum Zeitpunkt des Bauen und der Belastung wird man davon ausgehen müssen, dass Pflegeheimkosten anfallen werden, wobei eine zeitliche Nähe möglicherweise gegeben ist. Allein das wird dann für eine Verwertbarkeit sprechen.
Auch sonst gilt:
Beim Miteigentum an einem Grundstück gelten die §§ 741 BGB
ff über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden.
Und nach § 747 BGB
kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: L 13 AS 207/07 ER
).
Bei der Frage der Verwertbarkeit wird abzustellen sein, ob es offensichtlich unwirtschaftlich ist:
Der Verkehrswert/Marktwert des anteiligen Grundbesitzes ist unter Berücksichtigung aller wertsteigernden und wertmindernden Merkmale festzustellen
Dabei wird weiter festgestellt, ob ein Überschuss auch unter Berücksichtigung in Abzug zu bringenden Belastungen sowie der bei einem Verkauf anfallenden Kosten und Gebühren zu erzielen ist.
Das wird nur anhand der konkreten Zahlen durch ein Gutachter festzustellen sein.
Sollte dann ein Überschuss vorliegen, wäre die Verwertung des Teil Grundbesitzes nicht offensichtlich unwirtschaftlich, also kommt die Verwertung dann in Betracht.
So auch sehr informativ: SG Aachen, Urteil vom 13.11.2012, Az.: S 20 SO 161/11
.
Gegenüber Y und Z besteht der Ansprüch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 749 BGB
. Dieser Ansprüch kann übergeleitet werden.
Gegenüber den Enkeln kann auch möglicherweise ein Schenkungsregressanspruch bestehen, da die Überlassung des Grundstückanteils ohne Gegenwert als Schenkung zu bewerten sein dürfte.
Wichtiger ist aber, dass die Enkel offenbar auf fremden Boden gebaut haben.
Das bedeutet, die Gemeinschaft X, Y und Z wird dann auch über § 94 BGB
Eigentümer des Hauses, was dann die Frage der Verwertbarkeit sicher in einem noch schlechteren Licht erscheinen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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